Sitzung: 15.03.2022 Finanzausschuss
Vorlage: 20/1167/XVII/2022
Beschluss:
siehe Anlage
„Beschlussprotokoll zu TOP 4: Kreishaushalt 2022 – Beratung über den Entwurf“
Protokoll:
Vor der Beratung
über den Entwurf des Haushaltes 2022 wies Landrat Petrauschke darauf hin, dass der Jahresabschluss 2019 noch nicht
beschlossen sei. In Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsprüfern und dem
Rechnungsprüfungsamt sei beraten worden und man gehe davon aus, dass die im
Entwurf 2019 vorgesehene Bewertung der Beteiligung an der Rheinland Klinikum
GmbH um 16,5 Mio. EUR reduziert werden müsste. Dies werde im Kreistag im März
oder im Juni 2022 zur Abstimmung gegeben.
Die 50 %-Beteiligung an
der Rheinland Klinikum Neuss GmbH ändere sich nicht, lediglich die Bewertung
dieser Beteiligung werde verändert.
Grundlage
der Beratungen war der Entwurf des Haushaltes 2022 vom 15.12.2021 unter
Einbeziehung des 1. Veränderungsnachweises vom 03.02.2022 und des 2.
Veränderungsnachweises vom 03.03.2022 sowie die von den Kreistagsfraktionen
schriftlich eingereichten Anträge.
Zum
Verfahren ist festzuhalten, dass der Vorsitzende die von den Fraktionen
eingereichten Anträge, die von der Verwaltung den entsprechenden
Produktbereichen / Produktgruppen / Produkten zugeordnet wurden (siehe
Tischvorlagen zu TOP 4), einzeln zur Beratung aufrief.
Die
in der Übersicht nicht gesondert aufgeführten Produktbereiche / Produktgruppen
/ Produkte wurden im Rahmen der Abstimmung über den Gesamthaushalt in die
Entscheidung mit einbezogen und beschlossen.
Die
Beschlussfassung bezieht sich auf die Sachkonten im Ergebnisplan. Die
korrespondierenden Sachkonten im Finanzplan werden von der Verwaltung
entsprechend fortgeschrieben. Dies gilt ebenso für die Finanzplanung 2023-2025.
Landrat
Petrauschke fasste das Ergebnis der Beratungen über den Entwurf wie folgt
zusammen:
-
der
zusätzliche Aufwand als Folge der heutigen Beschlüsse beläuft sich auf
insgesamt 1.476.172 EUR. Der nach Anrechnung der Gewinnausschüttung der
Sparkasse i.H.v. 870.000 € verbleibende restliche Aufwand von 606.172 EUR wird
zusätzlich der Ausgleichsrücklage entnommen. Die Verpflichtung des § 75 GO NRW
zum Haushaltsausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan
durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Da dies der
Fall ist, verbleibt es bei dem im Haushaltsentwurf einschließlich Veränderungsnachweise
ermittelten Kreisumlage-Hebesatz von 32,0 v.H. Die Minderung der
Ausgleichsrücklage beläuft sich auf 6.822.955 EUR.