Sitzung: 21.11.2023 Ausschuss für Soziales und Wohnen
Vorlage: 50/3538/XVII/2023
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales und Wohnen wie folgt:
1. Für die sechs (unveränderten) Vergleichsräume werden die angemessenen Mietobergrenzen der Nettokaltmiete wie folgt festgelegt:
Vergleichsraum |
1 Person |
2 Personen |
3 Personen |
4 Personen |
5 Personen |
|
50 m² |
65 m² |
80 m² |
95 m² |
110 m² |
||
1 |
Meerbusch |
470 € |
600 € |
750 € |
950 € |
1100 € |
2 |
Neuss |
450 € |
540 € |
660 € |
820 € |
1000 € |
3 |
Kaarst |
450 € |
560 € |
700 € |
800 € |
950 € |
4 |
Dormagen |
420 € |
550 € |
650 € |
800 € |
960 € |
5 |
Grevenbroich/ Rommerskirchen |
400 € |
490 € |
590 € |
720 € |
920 € |
6 |
Korschenbroich/ Jüchen |
400 € |
490 € |
590 € |
760 € |
900 € |
2. Die Angemessenheitsgrenze der kalten Betriebskosten orientieren sich an den von empirica ermittelten kommunenscharfen Werten zuzüglich eines Aufschlages von 30% und werden damit wie folgt festgelegt:
Vergleichsraum |
Median zzgl. 30% |
1 Person |
2 Personen |
3 Personen |
4 Personen |
5 Personen |
|
1 |
Meerbusch |
2,50 € |
125,00 € |
162,50 € |
200,00 € |
237,50 € |
275,00 € |
2 |
Neuss |
2,56 € |
128,00 € |
166,40 € |
204,80 € |
243,20 € |
281,60 € |
3 |
Kaarst |
2,17 € |
108,50 € |
141,05 € |
173,60 € |
206,15 € |
238,70 € |
4 |
Dormagen |
2,34 € |
117,00 € |
152,10 € |
187,20 € |
222,30 € |
257,40 € |
5 |
Grevenbroich/ Rommerskirchen |
2,20 € |
110,00 € |
143,00 € |
176,00 € |
209,00 € |
242,00 € |
6 |
Korschenbroich/ Jüchen |
2,07 € |
103,50 € |
134,55 € |
165,60 € |
196,65 € |
227,70 € |
3. Als warme Betriebskosten werden weiterhin die einschlägigen Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels - in der aktuellen Fassung - angewandt. Dabei wird der jeweils einschlägige Verbrauchswert unter „zu hoch“ als Nichtprüfungsgrenze angesetzt.
4. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Protokoll:
Ausschussvorsitzende Reinold verwies auf die
Vorlage der Verwaltung und wies darauf hin, dass der finale Bericht von
empirica zur Verfügung gestellt werden sollte, dies allerdings zeitlich nicht
möglich gewesen sei. Der finale Bericht werde für die Sitzung des Kreistages am
13.12.2023 bereitgestellt.
Ausschussmitglied Bartsch merkte an, dass
der fehlende finale Bericht die Beschlussfassung erschwere und schlug vor, die
Zustimmung der Vorlage in den Kreisausschuss zu verschieben. Weiterhin erfragte
Ausschussmitglied Bartsch, wie sich die Erstattung der CO2-Steuer über die
Heizkostenabrechnung von den Vermieterinnen und Vermieter an die Mieterinnen
und Mieter im SGB II-Bezug gestalte.
Kreisdirektor Brügge bedauerte, dass der
finale Bericht nicht für die Sitzung des Ausschusses für Soziales und Wohnen
fertiggestellt werden konnte, wies aber darauf hin, dass lediglich
redaktionelle Änderungen an dem finalen Bericht vorgenommen werden müssten und
somit keine inhaltlichen Änderungen folgen würden. Weiterhin erläuterte Kreisdirektor Brügge,
dass normalerweise nicht im Kreisausschuss über diesen Tagesordnungspunkt
berichtet werde, sondern direkt im Kreistag.
Ausschussmitglied Bartsch erklärte sich mit
der Behandlung des Themas im Kreistag einverstanden.
Herr Paetau erklärte, dass bei den
Heizkosten sowohl im SGB II als auch im SGB XII auf den Verbrauch abgestellt
werde und nicht wie vermutlich bei der Erstattung der CO2-Steuer konkrete
Angemessenheitswerte in Euro greifen würden.
Kreisdirektor Brügge ergänzte, dass die
verwaltungstechnische Abwicklung der Erstattung der CO2-Steuer im Nachgang mit
dem Jobcenter erörtert und zur Niederschrift beigefügt werde.
Nachtrag:
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom
5. Dezember 2022 regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen
Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern entsprechend ihren
Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß
eines Gebäudes. Hiernach wird in Deutschland auf fossile Brennstoffe und Kraftstoffe
ein CO2-Preis erhoben, also u.a. auf Heizöl, Erdgas, Benzin, Diesel und Kohle.
Hingegen fallen beispielsweise Pellets oder Holzkohle nicht darunter.
Ein Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der
Festlegung der Angemessenheits- bzw. Nichtprüfungsgrenzen der Heizkosten für
Leistungsbezieher besteht seitens des Rhein-Kreises Neuss indes nicht: Die
bisherige und weiterhin vorgesehene Regelung, wonach sich die Angemessenheit
der Heizkosten am bisherigen Verbrauch orientiert, erfüllt an dieser Stelle ihren
Zweck, indem sie die Frage der Angemessenheit gerade von der Preisentwicklung
abkoppelt. Dies entspricht der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mit Schreiben vom 21.01.2022 vorgegebenen Vorgehensweise. Die aufgrund der
CO2-Preisentwicklung steigenden Kosten wirken sich demnach nicht negativ auf
die Leistungsbeziehenden aus, solange sich die Verbrauchswerte innerhalb der
Nichtprüfungsgrenze bewegen.
Gleiches gilt bei Leistungsbeziehenden, die
die Versorgung mit Brennstoff fürs Heizen selbst besorgen, indem sie
beispielsweise das Heizöl selbst bezahlen oder einen eigenen Gasvertrag haben.
Diese Leistungsbeziehenden müssen lediglich den zu erstattenden Anteil selbst
von den Vermieterinnen und Vermietern einfordern. Diesen Personen kommt eine
Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger im Hinblick auf Höhe und
Umfang des Erstattungsanspruchs zu.