Sitzung: 19.06.2012 Kreistag
Vorlage: 40/1910/XV/2012
Beschluss:
Der Kreistag
beschloss einstimmig folgende geänderte Satzung der Musikschule des
Rhein-Kreises mit Wirkung zum 01.10.2012:
Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss
vom 19.06.2012
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 19.06.2012
auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für
das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen folgende Satzung für
die Musikschule beschlossen:
§ 1
Name und Rechtsstellung
(1) Die Musikschule trägt den Namen
„Musikschule Rhein-Kreis Neuss“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige öffentliche
Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken.
§ 2
Aufgaben
(1)
Aufgabe der Musikschule ist es, insbesondere Kinder, Jugendliche aber
auch Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen,
individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche Fachausbildung
durchzuführen.
(2)
Das Angebot der Musikschule umfasst:
a)
Elementarunterricht
b)
Kooperationsprojekte mit allgemein bildenden Schulen
c)
Gruppenunterricht
d)
Einzelunterricht
e)
Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
f)
Theoretische Arbeitsgemeinschaft
g)
Vorberufliche Fachausbildung.
Mit dem
qualifizierten Angebot der Kooperationsprojekte ermöglicht die Musikschule zu
besonderen Konditionen jungen Menschen einen besseren Zugang zur Musik und eine
Teilhabe am kulturellen Leben.
§ 3
Musikschulleitung und
Lehrkräfte
(1)
Die Leitung der Musikschule obliegt einer hauptamtlichen
musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.
(2)
An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich
beschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.
§ 4
Teilnehmer
(1)
Die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss steht allen Einwohnerinnen und
Einwohnern aus den an der Musikschule beteiligten kreisangehörigen Städten und
Gemeinden offen.
Über die Aufnahme von
Auswärtigen entscheidet im Einzelfall die Musikschulleitung.
(2)
Die Unterrichtsangebote der Musikschule gelten für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr. Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst,
Freiwilligem Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst befinden, werden
hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren wie Jugendliche behandelt.
§ 5
Musikschuljahr
(1)
Das Schuljahr der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss beginnt am 01.10.
eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Einschulungen erfolgen
jeweils zum 01.10. und zum 01.04. eines Jahres, sofern Unterrichtskapazitäten
frei sind.
Die
Kooperationsprojekte und Musikklassen beginnen und enden mit dem Schuljahr der
allgemein bildenden Schulen.
§
6
Anmeldungen
(1)
Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Musikschulleitung.
(2)
Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Teilnahme an einer bestimmten
Unterrichtsart, auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten
Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht
nicht.
§ 7
Ferienregelung
(1)
Für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss gelten die Ferien- und
Feiertagsregelung sowie die beweglichen Ferientage der allgemein bildenden
Schulen in Nordrhein-Westfalen. Am Nachmittag des letzten Schultages vor den
Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem
Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt.
§ 8
Beendigung des
Unterrichtsverhältnisses
(1)
Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September eines
Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den
Rhein-Kreis Neuss - Musikschule - zu richten. Sie muss schriftlich drei Monate
vor diesem Termin, d.h. bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni, beim
Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein.
Eine Kündigung per
elektronischer Nachricht (Email), die nicht der elektronischen Form nach § 126
a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist nur dann gültig, wenn
diese schriftlich seitens der Musikschule bestätigt wurde.
Erfolgt keine
fristgerechte Kündigung, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der
Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins fort.
(2)
Eine außerordentliche Kündigung der Teilnahme ist nur aus einem
wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus dem
Gebiet der Musikschule, Aufnahme eines Studiums oder Berufes sowie eine, die
Teilnahme am Unterricht unmöglich machende Krankheit von mehr als acht Wochen.
Die Gründe sind durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die
Gebührenpflicht endet frühestens zum Ablauf des Monats der wirksamen Kündigung.
(3)
Ein dauernder oder zeitweiser Ausschluss an der Teilnahme des
Unterrichts ist möglich, wenn
a)
nur ungenügende Leistungen erbracht werden,
b)
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben wird,
c)
trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt werden,
d)
sonstige triftige Gründe vorliegen.
Vor dem Ausschluss sind
die Erziehungsberechtigten bzw. die Betroffenen zu hören. Über den Ausschluss
entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Musikschulleitung.
§ 9
Kostendeckung und Gebührentarif
Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule des
Rhein-Kreises Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden
Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben.
Die Deckung der Gesamtkosten der
Musikschule erfolgt durch Gebühren, Mehrumlagen der beteiligten Gemeinden,
Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.
§ 10
Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
verpflichtet, bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der/die
gesetzliche/n Vertreter/in, der/die die Anmeldung vorgenommen hat/haben. Die
Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters bleibt auch nach Eintritt der
Volljährigkeit bestehen.
§ 11
Gebührenpflicht
(1)
Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der Einschulung und
endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 8. Gebühren werden im Falle eines
vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es werden wichtige
Gründe anerkannt.
(2) Bei den Gebühren handelt sich um Jahresbeiträge,
die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben, die auch für die
in die Schulferien fallenden Zeiten zu entrichten sind. Die derzeit gültigen
Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der
Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung
maßgebend.
§ 12
Instrumente
(1) Im Rahmen des jeweiligen
Instrumentenbestandes können schuleigene Instrumente leihweise zur Benutzung
überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer
des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in
begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des
Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Die Gebühren für die Überlassung sind der
Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.
(3) Überlassene Musikinstrumente sind pfleglich
zu behandeln. Verschleißteile sind vom Benutzer zu ersetzen.
(4) Eine Gebührenermäßigung für die Überlassung
von Musikinstrumenten ist ausgeschlossen.
§ 13
Gebührenermäßigung und -erstattung
(1) Besuchen mehrere Geschwister die
Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Ensembles für das zweite
und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Das älteste Kind zahlt immer die volle
Gebühr.
(2) Darüber hinaus erhalten Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet werden, eine
Ermäßigung von 15 % vom monatlichen Grundbetrag.
(3) Die Musikschule garantiert, dass innerhalb
eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Unterrichtseinheiten
erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten
hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht
möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum erstattet.
Der Einzelstundenanteil beträgt 1/35 der
tatsächlichen Jahresgebühr.
(4) Einen Anspruch auf Ermäßigung in Höhe von 50 %
für sich und ihre minderjährigen Kinder haben Empfänger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder von
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Bezieher von Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz bzw. von Kindergeldzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen
zum SGB II, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die
analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen
Ausführungen zum SGB XII sowie Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die
keine der v.g. Leistungen beziehen nach Prüfung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen und Zuordnung zu einem v.g. Rechts- und Personenkreis.
Der Antrag auf Ermäßigung
ist mit dem Bescheid des Sozialamtes bzw. der ARGE sechs Wochen vor Beginn des
Unterrichtes einzureichen und gilt für die Dauer des Bescheides. Sollten sich
die Voraussetzungen ändern, ist dies der Musikschule umgehend anzuzeigen.
§ 14
Zahlungstermin
Die Gebühren sind monatlich
fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem
Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines
Monats erhoben.
§ 15
Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts und
von Veranstaltungen zu erstellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre
Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Musikschule besteht
nicht.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die
Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss vom 20.12.2006 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den
Anlage 1 zur Satzung für die Musikschule
des Rhein-Kreises Neuss
(Gebühren ab dem 01.10.2012)
Nr. |
Unterrichtsart |
Unterricht je Woche in Minuten |
Monatsgebühren in Euro |
Jahresgebühren in Euro |
|||
|
|
|
Kinder und Jugendliche |
Erwach-sene |
Kinder und Jugendliche |
Erwach-sene |
|
1. |
Babykurs |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
|
2. |
Musikflöhe I und II |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
|
3. |
Musik. Früherziehung |
|
|
|
|
|
|
3.1 |
Musik. Früherziehung |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
|
3.1 |
Instrumentale Früherziehung
mit Klavier |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
|
4. |
Klassenunterricht in
allgemeinbildenden Schulen |
|
|
|
|||
4.1 |
1. Jahr Elementarunterricht |
45 |
11,00 |
- |
132,00 |
- |
|
4.2 |
2. Jahr Musikklasse |
|
|
|
|
|
|
4.21 |
5-6 Schüler |
45 |
24,00 |
- |
288,00 |
- |
|
4.22 |
7-8 Schüler |
45 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
|
4.23 |
9+ Schüler |
45 |
17,00 |
- |
204,00 |
- |
|
5. |
Instrumentale
Orientierungsstufe |
45 |
22,00 |
- |
|
- |
|
6. |
Instrumentalunterricht |
|
|
|
|
|
|
6.1 |
Gruppenunterricht |
|
|
|
|
|
|
6.11 |
Gruppe zu 2 Schülern |
40 |
38,00 |
65,00 |
456,00 |
780,00 |
|
6.12 |
Gruppe zu 3 Schülern |
40 |
30,00 |
48,00 |
360,00 |
576,00 |
|
6.13 |
Gruppe zu 4 Schülern |
50 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
|
6.14 |
Gruppe zu 5 Schülern |
50 |
30,00 |
48,00 |
360,00 |
576,00 |
|
6.15 |
Gruppe zu 2 Schülern Klavier |
40 |
40,00 |
67,00 |
480,00 |
804,00 |
|
6.16 |
Gruppe zu 3 Schülern Klavier |
40 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
|
6.17 |
Gruppe zu 4 Schülern Klavier |
50 |
34,00 |
52,00 |
408,00 |
624,00 |
|
6.18 |
Gruppe zu 5 Schülern Klavier |
50 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
|
6.2 |
Einzelunterricht |
|
|
|
|
|
|
6.21 |
alle Instrumente außer
Klavier |
20 |
33,00 |
54,00 |
396,00 |
648,00 |
|
6.22 |
alle Instrumente außer
Klavier |
30 |
49,00 |
81,00 |
588,00 |
972,00 |
|
6.23 |
alle Instrumente außer
Klavier |
40 |
66,00 |
108,00 |
792,00 |
1.296,00 |
|
6.24 |
alle Instrumente außer
Klavier |
50 |
82,00 |
- |
984,00 |
|
|
6.25 |
Klavier |
20 |
38,00 |
64,00 |
456,00 |
768,00 |
|
6.26 |
Klavier |
30 |
57,00 |
96,00 |
684,00 |
1.152,00 |
|
6.27 |
Klavier |
40 |
76,00 |
129,00 |
912,00 |
1.548,00 |
|
6.28 |
Klavier |
50 |
95,00 |
- |
1.140,00 |
|
|
7. |
Vorberufliche
Fachausbildung |
120 |
84,00 |
152,00 |
1.008,00 |
1.863,00 |
|
8. |
Theoretische
Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) |
45 |
20,00 |
31,00 |
240,00 |
372,00 |
|
9. |
Ensembles 3er 30 Minuten 4er 40 Minuten 5er 50 Minuten 8+ 60 Minuten |
|
10,00 |
15,00 |
|
|
|
Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Instrument:
· für das 1. Mietjahr: 9,00 € monatlich / 108,00 € im Jahr
· für das 2.
Mietjahr: 11,00 € monatlich / 132,00 € im Jahr