Beschlussempfehlung:
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Fünfte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 15.12.2021 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 210,64 Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 87,60 * (z / z0) – m * 28,64
Dabei bedeuten:
G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)
m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
(Megagramm)
z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier,
Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat.
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher verantwortlich für die
Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen
sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den
Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis ist verantwortlich für die weitere
Entsorgung der Abfälle. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die
Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung –
Wiederverwendung – Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.
Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus
sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.
Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten
Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der
Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ – auf der Deponie
Neuss-Grefrath und der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis ist Inhaber des
Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath, er wird zum
01.01.2022 auch Eigentümer der Deponiegrundstücke werden. Weiterhin ist der
Kreis Eigentümer geschlossenen Deponien Grevenbroich-Frimmersdorf und Dormagen-Gohr
sowie Pächter der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen.
Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte
Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten
werden durch Ausschreibung ermittelt. Für 2022 liegen folgende
Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:
- Betriebsführung WSAA:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
- befindet sich in der erneuten Ausschreibung - Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln
mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
- befindet sich in der erneuten Ausschreibung - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen - Recycling von Altpapier:
Remondis Trade and Sales GmbH, Lünen - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
- befindet sich in der erneuten Ausschreibung
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen
Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen
Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-,
Leistungsrechnung ist in der Anlage 1
dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung
„Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt
sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen
und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des Kreises.
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 11 Geräte).
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen bei größeren Beträgen (Strom, Diesel,
etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch
den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier. Dabei werden in der
Kalkulation für 2022 wegen der erheblich gestiegenen Altpapierpreise deutlich
höhere Vergütungen als für 2021 angesetzt.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2022 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung
Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen
Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus
Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können
aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden.
Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren
üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über den
Abfallgebührenhaushalt getragen.
An auszugleichenden Vorjahresergebnissen liegen vor: Ein Defizit aus
2019 in Höhe von 1.441.741,61 und ein Defizit aus 2020 in Höhe von 1.955.674,85
EUR. Von diesen beiden Defiziten soll im Jahr 2022 jeweils ein Drittel
zurückgeführt werden, das ergibt für die Gebührenkalkulation 2022 zusätzliche
Kosten in Höhe von 1.132.472,15 EUR.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2022.
Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich variabel in Abhängigkeit
vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil auch die Altpapiererlöse
des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der Altpapierindex ist sehr volatil.
Während für die Gebührenkalkulation 2021 eine Vergütung von 4,54 EUR/Mg
angenommen wurde, wird für 2022 mit einer Vergütung an die Kommunen des Kreises
in Höhe von 129,10 EUR/Mg gerechnet.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2022
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung
gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2021 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2021 |
2022 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
185,28 Euro/t |
210,64 Euro/t |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/t |
70,00 Euro/t |
|||
|
Altpapier (negativer Wert: Vergütung) |
-4,54 Euro/t |
-129,10 Euro/t |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
10,00
Euro/Anlieferung |
|||
Zwar ist für die Rest- und Sperrmüllgebühr eine deutliche Anhebung der
Gebühr erforderlich, dafür können auf der anderen Seite aber auch erhebliche
Steigerungen der Vergütungen für Altpapier angenommen werden. Der
Altpapierpreis, den der Kreis erzielt, ist vertraglich an den Altpapierindex
des Statistischen Bundesamtes gebunden und dieser zeigt für das Jahr 2021
bisher durchgehend hohe Werte, im September 2021 sogar einen bisher noch nie
erreichten Höchststand.
Insgesamt heben sich der
Anstieg der Restabfallgebühr und die höheren Altpapiererlöse in etwa auf, so
dass für die Kommunen, die ihr Altpapier dem Kreis überlassen, das Saldo aus
Gebühren und Vergütungen des Kreises etwa gleich bleibt, für verschiedene
Kommunen sogar leicht sinkt.
Daraus lässt sich jedoch kein Rückschluss ziehen auf die Gebühren, die
die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben, denn die Gebühren und
Vergütungen des Kreises mach nur einen Teil der ansatzfähigen Kosten der
Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der Kommunen für die
Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen ansatzfähigen
Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).
Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfallgebühr, da die
anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden. Für
die Kostensteigerungen sind folgende Gründe ursächlich (die mit der größeren
Wirkung zuerst):
- Während zur Vorjahreskalkulation noch
im Saldo ein positives Ergebnis in Höhe von 913.212,57 EUR zurückgeführt
wurde, werden 2022 Defizite von 1.132.472 EUR ausgeglichen.
- In der Sortieranlage ist eine
kostenintensive Instandsetzung erforderlich. Die Verteilrohre der
Löschanlage müssen erneuert werden. Ansonsten erlischt der
Versicherungsschutz und es steigen die Risiken für die Beschäftigten und
die Umgebung im Brandfall. Während der Instandsetzung wird mit einem
Anlagenstillstand von mind. 3 Monaten gerechnet.
- Für die Leistungen, die sich derzeit
im Ausschreibungsverfahren befinden, werden Preiserhöhungen von 2-5%
angenommen. Anmerkung: Diese können auch, etwa wegen der Überlastung des
Marktes für die Sperrmüllentsorgung nach der Flutkatastrophe, deutlich
höher ausfallen.
Änderung der Abrechnung
(Vergütung) für PPK – Papier, Pappe, Kartonagen
Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur
Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an
die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die
Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Dieser Anteil des Kreises hat sich
verändert von 27,01 EUR/t zu 28,64 EUR/t. Der Erlös frei Papierfabrik ist zu
157,74 €/t kalkuliert und die Auszahlung an die Kommunen entsprechend zu 157,74
– 28,64 = 129,10 €/t (siehe Anlage 3). Die in der Gebührensatzung festgelegte
Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen muss entsprechend
angepasst werden.
Deponiegebühren
Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und
Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht
verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine
Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.
In Neuss-Grefrath wurden 2020 ca. 17.000 t Abfälle abgelagert.
Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im
Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung
der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den
Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B.
privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt.
Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen
Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte.
Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in
Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten
der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch und
empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand
(Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich
abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel
Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die
Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge
einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen können für 2022
nicht verlässlich kalkuliert werden. Zum einen können Gebührenreduzierungen
angenommen werden, weil die Deponiemengen 2021 gestiegen sind und insofern auch
für 2022 höhere Mengen angenommen werden können. Außerdem übernimmt der Kreis
zum 01.01.2022 die Deponiegrundstücke und stellt anschließend eigene
kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) ohne Umsatzsteuer und
Unternehmergewinne in die Gebührenkalkulation ein. Auf der anderen Seite wird
gerade eine neue Selbstkostenkalkulation gutachterlich erstellt, die vermutlich
zu Preissteigerungen führt und es ist nicht absehbar, wie sich die
Deponiebetriebskosten ab 2022 darstellen werden. In dieser Situation wird
vorgeschlagen, die Deponiegebühren nicht zu verändern.
Damit ergeben sich für 2022 die gleichen Deponiegebühren wie 2021:
|
Gebühren 2021 |
Gebühren 2022 |
Asbesthaltige
Abfälle |
112,59 Euro/t |
112,59 Euro/t |
Dämmstoffe
(Mineralfaser) |
297,31 Euro/t |
297,31 Euro/t |
Sonstige
Deponieabfälle |
49,48 Euro/t |
49,48 Euro/t |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden. Sollte die
laufende Ausschreibung zu einem erheblichen Anstieg der Kosten führen, werden
für die Entgelte des Gewerbeschadstoffmobils eine zusätzliche Erläuterung und
ein zusätzlicher Beschlussvorschlag nachgereicht.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden,
dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises,
Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu
entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten
Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN verpachtet,
damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und
eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die operativen
Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit
für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2022 wurde den Städten und Gemeinden am 07.10.2021
vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben die Vorlage ausführlich diskutiert.
Sie waren nicht in allen Detailfragen der gleichen Meinung. Auf die Frage, wie
das Votum der Kommunen den Gremien des Kreises vorgetragen werden soll, gab es
jedoch Einvernehmen zu dieser Vorlage.
Vorberatung im Planungs- Klimaschutz- und
Umweltausschuss
Der
Planungs,- Klimaschutz- und Umweltausschuss hat diese Vorlage am 18.12.2021
beraten und empfiehlt dem Kreistag einstimmig, ohne Enthaltungen, den folgenden
Beschluss.