Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und
Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 14 c TIntG haben die Kreise insbesondere für den Bereich des kommunalen
Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, in 2019
ergänzend zu den unmittelbar an die Städte und Gemienden geflossenen
Zuweisungen, Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro erhalten. Die
Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgte zwischenzeitlich unter
Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden Personen
entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten. Das Land
NRW hatte zuvor auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen entschieden, die
Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig an die
Kommunen weiterzugeben.
Dem
Rhein-Kreis Neuss stehen für Integrationsmaßnahmen
im Rahmen von § 14 c TIntG ein Betrag in Höhe von 1.141.046,80 € zur Verfügung (Zuweisungsbescheid der
Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019).
Als Durchführungszeitraum ist im o. g. Zuweisungsbescheid der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2020 verfügt
worden. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Abrechnung von bereits
erfolgten, aktuell bestehenden oder neuen Integrationsmaßnahmen möglich. Dabei
liegt die Aufteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 innerhalb
des Durchführungszeitraumes im Ermessen des Kreises.
Der
Landtag NRW hat am 14.04.2020 im Rahmen des „Gesetzes zur konsequenten und
solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur
Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“
beschlossen, die Frist zur Verwendung der Mittel nach § 14 c TIntG bis zum
30.11.2021 zu verlängern. Mit Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration (MKFFI) vom 14.04.2020 wird in Ergänzung zum Erlass
vom 14.10.2019 mitgeteilt, dass der Zeitraum für die Verwendung der
Integrationspauschale verlängert worden ist und dass Maßnahmen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis
zum 30. November 2021 abrechenbar sind.
Laut
einem gemeinsamen Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration (MKFFI) NRW und des Miniteriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung (MHKBG) vom 31.03.2020 handelt es sich bei der Zuweisung nicht
um ein Förderprogramm, sondern um eine Entlastungszuweisung, bei der der Zweck
so gefasst ist, dass der Einsatz zur Entlastung angesichts aller Maßnahmen
stattfinden kann, die unmittelbar oder mittelbar der Integration dienen. Daher
sind auch erforderliche Eigenanteile im Bereich Integration, unter der
Voraussetzung, dass Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind, z.B. in den
Landesförderprogrammen „Gemeinsam klappt’s“, „Durchstarten in Ausbildung und
Arbeit“ und „Kommunale Integrationszentren“ über § 14 c TIntG finanzierbar.
Neben
Aufgaben aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion der Kreise können die
Mittel auch für eigene Integrationsmaßnahmen verwendet werden, die sich
inhaltlich an den § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2 TIntG ausrichten können.
Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung eines
friedlichen Zusammenlebens der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die
Unterstützung und Begleitung der Menschen mit Migrationshintergrund bei der
Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die Förderung der Teilhabe der Menschen
mit Migrationshintergrund und die interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch
im Hinblick auf geflüchtete Menschen förderfähig. Inhaltliche Abweichungen
durch die Kommunen sind möglich, so können beispielsweise auch Maßnahmen zur
Unterstützung und Begleitung der geflüchteten Menschen ohne Ansehen der
Herkunft, der religiösen Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen
Identität oder der sozialen Lage durch die Integrationspauschale des Bundes
gefördert werden.
Ebenso
sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes
liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise
·
Maßnahmen zur
Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen
·
Maßnahmen zum
Spracherwerb
·
Maßnahmen zur
Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und
Diskriminierung sowie
·
Maßnahmen zur
Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der
Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein
für eine gelungene Integration,
·
Maßnahmen zur
Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagaments bei der Integration von
geflüchteten Menschen
Der
Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt, für den Zeitraum ab 01.01.2019 die
Integrationspauschale des Bundes für die Kofinanzierung im Bereich „Kommunale
Integrationszentren“ weitestgehend zu nutzen. Der Rhein-Kreis Neuss hat im
Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale Integrationszentrum (KI) des
Kreises einen entsprechenden Eigenbeitrag zu leisten. Die KI-Förderung des
Landes erfolgt über Festbeträge für die Stellenanteile der Fachkräfte und über
Abordnungen von Lehrkräften. Jeder volle Stellenanteil im KI wird zurzeit mit
einem Festbetrag von bis zu 50.000 € vom Land gefördert, etwaige darüber
hinaus gehende Personalkosten müssen vom Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von
der regulären KI-Förderung des Landes ausgeschlossen sind auch die jeweiligen
Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss
tragen muss sowie z.B. Dienstreisekosten und Sachkosten für Projekte und
Veranstaltungen des KI und für die sonstige Aufgabenerfüllung im Rahmen der mit
dem MKFFI und dem MSB abgestimmten Schwerpunktziele des KI. Auch weil die
Festbetragsförderung des Landes seit Einrichtung des KI Rhein-Kreis Neuss in
2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt der kommunale Beiträg jährlich. Ein
Ausgleich durch die Integrationspauschale des Bundes ist daher sehr zu begrüßen
und im Rahmen der sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch notwendig.
Weiterhin
wird der Rhein-Kreis Neuss die Fortführung der nachweislich erfolgreichen
Unternehmerinitiative „Kompass D“ - seit dem 01.08.2019 mit neuem
Kooperationsvertrag unter „Kompass D 2.0“ firmierend - gewährleisten und zu
diesem Zweck nach dem planmäßigen Auslauf der Grundfinanzierung durch die
Unternehmerschaft im Juli 2019 für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum
31.07.2021 die Finanzierung der 2,5 Personalstellen für Lotsen und
Koordinierung sowie der Honorarkräfte für Coaching und Deutschförderung
finanzieren.
Durch
„Kompass D 2.0“ wird insbesondere neu zugewanderten jungen Menschen im
Rhein-Kreis Neuss, die bereits grundlegende Sprachkenntnisse (z.B. in der
Schule oder in Deutschkursen) erworben haben, durch zusätzliche Qualifikationen
eine Perspektive für ein zukünftiges Erwerbsleben und ein eigenbestimmtes Leben
eröffnet. „Kompass D 2.0“ wird an vier Standorten (BBZ Weingartstraße, BBZ
Dormagen, BBZ Grevenbroich und Theodor-Schwann-Kolleg) in Neuss, Grevenbroich
und Dormagen durchgeführt.
Darüber
hinaus beabsichtigt der Rhein-Kreis Neuss aber auch, die Kofinanzierung der
Eigenanteile in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“ und „Durchstarten in
Ausbildung und Arbeit“ für einen gewissen Zeitraum zu übernehmen, damit die
Durchführungsträger nicht über den gesamten Durchführungszeitraum mit dem zu
tragenden Eigenanteil belastet sind. Im Landesprogramm „Gemeinsam klappt’s“ ist
eine Übernahme der zu tragenden Eigenanteile im Teilhabemanagement für die Zeit
vom 01.04.2020 bis zum 30.11.2021 über die Integrationspauschale des Bundes
geplant, im Landesprogramm „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ soll dies
für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.11.2020 gelten.
Die
Verwendung der Integrationspauschale des Bundes ist durch einen
Verwendungsbericht und ein Testat des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder
Kämmerers nachzuweisen. Nicht verausgabte Mittel sind an das Kompetenzzentrum
für Integration der Bezirksregierung Arnsberg zurückzuerstatten. Von einer
derartigen Rückerstattung wird zurzeit von Seiten des Kreises nicht
ausgegangen, die Mittel werden wohl vollständig für eigene
Integrationsmaßnahmen und zur Entlastung des kommunalen Eigenbeitrags des
Rhein-Kreises Neuss auf dem Gebiet der Integration verbraucht werden. Eine
entsprechende Aufstellung zum geplanten Einsatz der Integrationspauschale des
Bundes ist als Anlage beigefügt.