Beschlussvorschlag:
Der
Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
A. Sachverhalt:
I. Auftrag
des Jugendhilfeausschusses
Der
Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 19.02.2020 die Verwaltung
gebeten, die Fallzahlen und die Fallkostenentwicklung im Bereich der Hilfen zur
Erziehung darzustellen. Dargestellt wird die Entwicklung im Zeitraum von 2015
bis 2019. Zugrunde gelegt werden zum einen die Anzahl aller der in dem
jeweiligen Jahr gewährten hilfeplangesteuerten Hilfen und der aufgewendeten
Kosten sowie zum anderen die Verteilung auf die einzelnen Hilfearten.
Eine weitere
Unterscheidung ist die Aufteilung in Minderjährige und junge Volljährige,
sofern für die jeweilige Hilfe die Rechtsgrundlage der Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 SGB VIII notwendig und/oder vorgesehen ist.
Neben dem
großen Bereich der erzieherischen Hilfen erfolgt auch eine Darstellung der
ambulanten und der (teil-)stationären Hilfen für junge Menschen mit einer
seelischen Behinderung. Ausgenommen hiervon sind junge Menschen mit einer
Behinderung, die in einer Pflegefamilie leben, da diese bereits bei der
Vollzeitpflege berücksichtigt sind. Auch bei der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt eine Unterscheidung von
minderjährigen und volljährigen jungen Menschen. Leistungsgrundlage bei den
über 18jährigen mit einer seelischen Behinderung ist die Hilfe für junge
Volljährige, für deren Ausgestaltung die Hilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche gilt (§ 41 Abs. 2 SGB VIII).
Gezählt werden
die in dem jeweiligen Jahr laufenden und neu gewährten Hilfen. Erhält ein
junger Mensch mehrere Hilfen in einem Jahr, so wird jede Hilfe einzeln als
eigener Fall gezählt. Laufzeiten sowie die Ausgestaltung der Hilfe (z. B.
Anzahl der Fachleistungsstunden) werden nicht berücksichtigt.
In den Fallzahlen
und Fallkosten sind die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) und
volljährigen ehemaligen umA nicht enthalten, da die Zuweisung und
Refinanzierung durch das Land auf Grundlage einer bundes- und landesweit
festgelegten Verteilquote erfolgt. Zum Stand 01.05.2020 lag die Fallzahl bei 31
umA bzw. ehemaligen umA.
Die
Pflegekinderfälle aus Kaarst und Meerbusch, für die das Jugendamt des
Rhein-Kreises Neuss den Pflegekinderdienst wahrnimmt, sind ebenfalls nicht
berücksichtigt. Für diese Fälle liegt die gesetzliche Zuständigkeit und
Finanzierung weithin in Kaarst oder Meerbusch. Am 01.05.2020 waren es für
Kaarst 22 und für Meerbusch 20 Pflegekinder.
II. Hilfeplangesteuerte
Fälle
Erfasst sind
alle Fälle, für die auch ohne gesetzliche Vorschrift nach § 36 SGB VIII ein
Hilfeplan erstellt wird, entsprechende Kosten anfallen und die in dem
jeweiligen Jahr laufend waren oder neu gewährt worden sind. Zu den
hilfeplangesteuerten Fällen gehören Unterbringungen im Rahmen der
Jugendsozialarbeit, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Hilfen
zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige.
III. Gemeinsame
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Die gemeinsame
Wohnform für Mütter/Väter nach § 19 SGB VIII richtet sich an Mütter oder Väter,
die alleine für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer
Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des
Kindes bedürfen. Gemeinsam mit ihrem Kind sollen sie in einer geeigneten
Wohnform betreut werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sehr
kostenintensive Hilfen, da diese immer für mindestens zwei Personen
(Mutter/Vater und Kind bzw. Kinder) geleistet wird.
IV. Ambulante
Hilfen
Alle
Hilfearten, die in ambulanter Form erbracht werden, sind gemeinsam als
ambulante Hilfen dargestellt.
Dieses sind
die ambulanten flexiblen Erziehungshilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII, der
Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII, die Sozialpädagogische Familienhilfe
nach § 31 SGB VIII und die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach §
35 SGB VIII.
V. Erziehung
in einer Tagesgruppe
Die
Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII soll die Entwicklung eines
Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der
schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib
des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern.
Für
junge Volljährige ist diese Hilfeart nicht vorgesehen.
VI. Vollzeitpflege
Hilfe zur
Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und Eingliederungshilfe durch
geeignete Pflegepersonen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII soll entsprechend dem
Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen
persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer
anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer
angelegte Lebensform bieten. Bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen
sowie jungen Volljährigen schließt dieses auch die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft mit ein.
In der Regel
wird die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus als Hilfe für junge Volljährige
zeitlich befristet fortgeführt.
VII. Stationäre
Wohnformen
Die
Darstellung der stationären Wohnformen umfasst alle Hilfearten, in denen junge
Menschen außerhalb des Elternhauses in Einrichtungen der Jugendhilfe leben.
Dieses sind sozialpädagogisch begleitete Wohnformen im Rahmen der
Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, Sonderformen von stationären
Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII, die klassische Heimerziehung und sonstige
betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII und die Individuelle sozialpädagogische
Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.
VIII. Ambulante
Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfen
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form nach § 35a
Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind in der Regel lerntherapeutische Hilfen,
autismusspezifische Förderung und Therapie sowie die schulische
Integrationsassistenz.
IX. Teilstationäre
und stationäre Eingliederungshilfe
Teilstationäre
Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind insbesondere die
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form von Privatschulen. Der
Leistungsanspruch wird ausgelöst, wenn das Land für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche keine öffentliche Schule zur Verfügung stellen kann.
Stationäre
Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sind Einrichtungen über
Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen, mit denen der Teilhabebedarf seelisch
behinderter junger Menschen gedeckt wird.