Sachverhalt:
Für die Zusammensetzung und die Besetzung aller freiwilligen Ausschüsse
ist § 41 Abs. 5 KrO NRW maßgebend. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht
vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied
oder einen sachkundigen Bürger, der dem Kreistag angehören kann, zu benennen.
Das benannte Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom
Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit
beratender Stimme mit. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einen
der Ausschüsse (ausgenommen: Kreisausschuss) als Mitglied mit beratender Stimme
anzugehören (§ 41 Abs. 3 KrO NRW).
Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 3 KrO NW. Danach ist ein einstimmiger
Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme des Wahlvorschlages
ausreichend, wenn die Kreistagsmitglieder sich zur Besetzung der Ausschüsse auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Sofern ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande kommt, regelt § 35 Abs. 3 Sätze 2 – 6 KrO NRW das
weitere Verfahren wie folgt:
„Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen,
zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze
Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.“
Sofern Vorschläge zur Besetzung der freiwilligen Gremien vorliegen, werden diese in der Sitzung als Tischvorlage ausgelegt.