Sachverhalt:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
aus Familien mit geringem Einkommen können neben ihrem Regelbedarf zusätzlich
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII
erhalten, um ihnen die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder der Schule
zu bieten wie Kindern aus Familien mit höherem Einkommen. Leistungsberechtigt
können dabei Personen aus dem SGB II, SGB XII, BKGG, AsylbLG oder Familien mit
geringem Haushaltseinkommen sein, die keine Leistungen aus den genannten Bereichen
beziehen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket dient als
finanzielle Unterstützung und verfolgt das Ziel, jedem Kind die soziale und
kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft zu eröffnen. Die Unterstützung erfolgt
durch Übernahme der Kosten für folgende Leistungskomponenten:
1. Mittagsverpflegung in Kindergärten oder
Schulen
2. Lernförderung im Sinne der klassischen
Nachhilfe oder bei Teilleistungsschwierigkeiten
3. Schülerbeförderung
4. Schulausflüge oder Klassenfahrten
5. Förderung der Teilnahme an
gemeinschaftlichen, außerschulischen Aktivitäten, wie z.B. Sportvereine
6.
Beschaffung
des Schulbedarfs
Durch das
Regelbedarfsermittlungsgesetz für das Jahr 2021 steigen ab dem 1. Januar 2021
die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf von 150 Euro auf 154,50 Euro; davon
werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr
gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste
Schulhalbjahr.
Bei einzelnen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben sich
aufgrund der Covid-19-Pandemie Änderungen bei der Erbringungsform ergeben. So
erfolgt zurzeit die Lernförderung aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen
online und durch die (vorübergehende bzw. teilweise) Schließung der Schulen und
Kindergärten für den normalen Betrieb sind auch bei der Mittagsverpflegung neue
Herausforderungen aufgetreten. Daher wurde durch das Sozialschutzpaket II für
die Zeit ab dem 01.03.2020 die Möglichkeit zur Nutzung der dezentralen
Mittagsverpflegung geschaffen. Diese Regelung wurde regelmäßig verlängert und
gilt auf Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes bis zum 31.03.2021. Das bedeutet, dass die
Kosten für ein Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn wegen der
Corona-Pandemie eine gemeinsame Mittagsverpflegung in den Einrichtungen nicht
möglich ist. In diesem Fall können Caterer oder andere Anbieter das Essen zum
Beispiel nach Hause liefern oder an einem Ausgabeort zu Abholung bereitstellen,
auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden ist. Möglich ist auch die Ausgabe von
Lebensmittelpaketen oder Gutscheinen für das Mittagessen durch die Anbieter.
Zum Thema Mittagsverpflegung hat die
Verwaltung am 24.11.2020 die beigefügte Pressemitteilung herausgegeben, um über
die aktuellen Regelungen zu informieren und die Möglichkeit von Kooperationsvereinbarungen
zwischen Leistungsanbietern und der lokalen Gastronomie hinzuweisen.
Zusätzlich wurden das Jobcenter Rhein-Kreis
Neuss und die Sozial- und Schuldezernenten der kreisangehörigen Kommunen um
Rückmeldung gebeten, wie die anspruchsberechtigten Personen über die
Möglichkeit der dezentralen Mittagsverpflegung informiert wurden. Nach den
hierzu eingegangenen Rückmeldungen wurde der berechtigte Personenkreis mittels
Anschreiben oder persönlicher Ansprache über die Möglichkeit der dezentralen
Mittagsverpflegung informiert. Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss informiert
laufend auf der Homepage und im Rahmen der leistungsrechtlichen Beratung über
die Möglichkeit der dezentralen Mittagsverpflegung. Außerdem bereitet das
Jobcenter ein Informationsschreiben an alle Leistungsberechtigten vor, dessen
Inhalt mit der Kreisverwaltung abgestimmt werden soll.
Pandemiebedingt ist im vergangenen Jahr bei
einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe ein Mehr- bzw. Minderaufwand im
Vergleich zum Jahr 2019 zu verzeichnen gewesen. Insbesondere bei den
Klassenfahrten ist ein Minderaufwand sichtbar, da diese größtenteils nicht
stattfinden konnten. Dagegen sind die Kosten für die Mittagsverpflegung
deutlich angestiegen. Die nachfolgende Übersicht dient als Vergleich für die
entstandenen Kosten der Jahre 2019 und
2020:
Für das Jahr 2021 strebt die Verwaltung in
Vorbereitung auch mit Blick auf die Einführung eines digitalen
Antragsverfahrens für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wie das
Online-Zugangsgesetz (OZG) dies ab dem Jahr 2022 vorschreibt, eine
systematische und grundlegende Überprüfung der Bewilligungsverfahren an. Ziel
der Verwaltung ist es, den Aufwand sowohl für die Eltern als auch die
Leistungsbehörden so gering wie möglich zu halten, um Bearbeitungszeiten zu
reduzieren und den Zugang zu Leistungen so einfach wie möglich zu gestalten.
Insbesondere soll geprüft und diskutiert
werden, ob statt der Direktzahlung an Anbieter oder die Ausgabe von Gutscheinen
Geldleistungen gewährt werden sollen. Dabei lässt sich die Verwaltung von dem
Gedanken der Vermeidung von Stigmatisierung und der Überzeugung leiten, dass
die anspruchsberichtigen Eltern die Leistungen verantwortungsvoll im Sinne
ihrer Kinder einsetzen. Wird die Erkenntnis gewonnen, dass die Leistungen nicht
zweckentsprechend eingesetzt werden, so wird im Einzelfall auf das
Gutscheinverfahren umgestellt und zudem ein ganzheitlicher Beratungsansatz
gewählt. Die Thematik hat der Kreisdirektor am 28.01.2021 mit der
Arbeitsgemeinschafts Wohlfahrtspflege andiskutiert. Diese steht dem Ansatz
grundsätzlich positiv gegenüber. Es wurde vereinbart, dies vertieft zu
diskutieren.
Zugleich wird die Verwaltung einen
verstärkten Fokus auf eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit legen, um mit
der Zeit so viele anspruchsberechtigte Familien wie möglich zu erreichen. In
einem ersten Schritt wurden auf der Homepage des Kreises Links zu leicht
verständlichen und anschaulichen Erklär-Videos für die einzelnen Leistungen
eingestellt. Diese wurden durch die Schulsozialarbeiter/innen des TZ Glehn
entwickelt. Die BuT-Schulsozialarbeit wird durch eine Landesförderung sowie
eine Förderung durch den Kreis und die kreisangehörigen Kommunen finanziert.
Als weiterer Schritt ist die „Übersetzung“ der Homepage für den Bereich Bildung
und Teilhabe in leichte Sprache avisiert.
Die Verwaltung wird über den Fortgang
berichten.