Betreff
Abfallgebühren 2020
Vorlage
68/3550/XVI/2019
Aktenzeichen
68.2-09/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 18.12.2019 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    170,66 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

1.    Asbesthaltige Abfälle                                                   124,18 Euro / Mg

2.    Mineralische Dämmstoffe                                             308,97 Euro / Mg

3.    Sonstige Deponieabfälle                                                54,37 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender

Berechnungsformel bestimmt:

 

V = 69,19 * m * ( 1,2660 * (z / z0) - 0,2660 )

 

Dabei bedeuten:

V: Vergütung in Euro

m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

z0: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

 

 


Sachverhalt:

Vorbemerkungen

 

Ausschreibungen, Vertragslage

Für den Zeitraum ab 2020 wurden die Entsorgung (Verbrennung) der Restabfälle, die Verwertung der in der WSAA und in der Kompostanlage aussortierten Metalle und der Betrieb der Kleinanlieferstelle Neuenhausen wegen des Auslaufens der aktuellen Verträge zum 31.12.2019 neu ausgeschrieben. Aufgrund der neuen Ausschreibungen werden sich die Aufwendungen der Abfallentsorgung gegenüber 2019 um ca. 1.230.000 € erhöhen.

Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen sich für 2020 folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:

  1. Betriebsführung WSAA:
    EGN, Viersen
  2. Betriebsführung Kompostierungsanlage:
    Reterra, Erftstadt
  3. Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
    EGN, Viersen
  4. Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
    EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)

AVG, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)

  1. Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
    EGN, Viersen
  2. Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
    Schönmackers, Kempen
  3. Recycling von Altpapier:
    Remondis, Lünen
  4. Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
    EGN, Viersen
  5. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
    Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers
  6. Verwertung der vom Kreis optierten Elektroschrott-Gruppen:
    Noex, Grevenbroich

 

Der Kreis als Betrieb gewerblicher Art

Wenn der Kreis abfallwirtschaftliche Leistungen außerhalb seiner Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger erbringt, agiert er als Betrieb gewerblicher Art und unterliegt als solcher wie ein regulärer Gewerbebetrieb den entsprechenden, insbesondere steuerlichen, Anforderungen. In folgenden Bereichen agiert der Kreis als Betrieb gewerblicher Art:

  • Bei der Behandlung und Verwertung von Verpackungen der Fraktion Papier, Pappe und Kartonage (PPK) des Anteils der Dualen Systeme, für die der Kreis nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes nicht zuständig ist.
  • Bei der Annahme von Grünabfällen, die nicht aus privaten Haushalten stammen (Garten-, Landschaftsbau, kommunale Grünflächenämter) an der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis bietet hier eine Entsorgungsmöglichkeit an, da ansonsten im Kreis keine ausreichenden Kompostierungskapazitäten bestehen.
  • Bei der eigenen Vermarktung von Elektroschrott. Hinweis. Die eigene Vermarktung wurde wegen der möglichen Erlöse veranlasst. Die Vermarktung wird zum 31.03.2020 eingestellt, da nach einer Marktrecherche die möglichen Erlöse gegen Null tendieren und nicht mehr den Aufwand zur Unterhaltung eines Betriebes gewerblicher Art rechtfertigen.
  • Bei der Behandlung sortenreiner Gewerbeabfälle (über die Altpapier-Linie) in der WSAA sowie beim Umschlag von Leichtverpackungen (Gelbe Tonne) in der WSAA.

Zur Deckung seiner Kosten erhebt der Kreis im Bereich der BgA privatrechtliche Entgelte. Deren Kalkulation ist nicht Gegenstand der nachfolgenden Kalkulation der öffentlich-rechtlichen Abfallgebühren.

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

 

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar im Bereich der Abteilung „Abfallwirtschaft“ eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.

Kalkulatorische Kosten

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Wagnisse und die kalkulatorischen Zinsen.

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:

  • Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 11 Geräte)
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen  bei größeren Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
  • Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen. Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen den hohen Qualitätsanforderungen und starken Produktdifferenzierungen beim Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in Qualität und Menge schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen Müllverbrennungsanlagen.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2020 die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.

Ergebnisse der Vorjahre

Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen. Die Ergebnisse bis einschließlich 2015 sind bereits alle ausgeglichen.

Für 2017 ergab sich ein Überschuss von 2.350.276,- EUR, für 2018 ein Überschuss von 305.328,-EUR. Diese Überschüsse sollen nun den Anstieg der Entsorgungs- und Verwertungskosten auffangen und daher für die Gebührenstabilisierung 2020 und 2021 genutzt werden.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen werden.

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2020.

Die Altpapiervergütung erfolgt flexibel. Die Vergütung verändert sich monatlich in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Der angegeben Wert ist eine Schätzung für das Jahr 2020. Sie fällt gegenüber 2019 niedriger aus, da der Altpapierindex in 2019 gesunken ist. Aufgrund veränderter Gegebenheiten muss die PPK Vergütungsformel bzgl. Erlösauskehr an die Städte und Gemeinden des Kreises angepasst werden.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2020 unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2019 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2019

2020

 

 

Rest- und Sperrmüll

158,78 Euro/t

 170,66 Euro/t

 

Bioabfall

70,00 Euro/t

70,00 Euro/t

 

Altpapier (Vergütung)

-88,08 Euro/t

-71,99 Euro/t

 

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,60 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

 

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Bereits die Kalkulation für die aktuellen Abfallgebühren 2019 sieht eine Rückführung von Überschüssen in Höhe von 1.261.811,- EUR (Überschuss 2016) vor. Eine Rückführung in dieser Höhe ist bereits bei unveränderten Gegebenheiten erforderlich, um die Gebühren zu halten. Hinzu kommen die Preissteigerungen in Folge der in diesem Jahr erfolgten Ausschreibungen zur Verbrennung der Restabfälle, Entsorgung der Grünabfälle und des Betriebs der Kleinanlieferstelle Neuenhausen.

 

 

Deponiegebühren

Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus Gewerken und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.

In Neuss-Grefrath sind für 2020 Ablagerungsmengen von 8.600 t kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.

Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4 Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.

Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00 Euro/t netto bzw. 23,80 Euro/t brutto).

Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen müssen leider angehoben werden. In diesem Bereich ist 2017 ein Defizit (-212.226,-) und 2018 ein Überschuss (105.202,-) aufgetreten. Wobei das Defizit überwiegt und 2020 die Deponiegebühren angehoben werden müssen, um die vom Kreishaushalt wegen nicht ausreichender Gebühreneinnahmen vorgelegten Beträge wieder auszugleichen.

 

Es ergeben sich für 2020 folgende Deponiegebühren gegenüber den Deponieentgelten für 2019:

 

Gebühren 2019

Gebühren 2020

Asbesthaltige Abfälle

115,38 Euro/t

124,18 Euro/t

Dämmstoffe (Mineralfaser)

288,20 Euro/t

308,97 Euro/t

Sonstige Deponieabfälle

45,50 Euro/t

54,37 Euro/t

 

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.

 

Gewerbeabfälle

Abgesehen von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen, dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Gewerbeabfälle werden ab 2017 nicht mehr über den Kreis, sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der Hand der Entsorgungswirtschaft. Der Kreistag hatte sich deshalb entschieden, den Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Gebührenkalkulation für 2020 wurde den Städten und Gemeinden am 06.11.2019 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben diese Gebührenkalkulation zur Kenntnis genommen und der Berechnungsstruktur bei einer Enthaltung zugestimmt.