Betreff
Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Apothekenaufsicht
Vorlage
ZS2/3632/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Apothekenaufsicht zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Mönchengladbach“ gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW – vorbehaltlich der Beschlussfassung der Stadt Mönchengladbach – abzuschließen.

 


Sachverhalt:

Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 1993 nimmt der Rhein-Kreis Neuss die Aufgaben der Apothekenaufsicht auch für die Stadt Mönchengladbach wahr. Mit Erlass vom 16.11.2018 hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) im Rahmen seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion verschiedene Änderungen zur Verbesserung der Apothekenaufsicht verfügt. Die Änderungen beinhalten eine Verkürzung der allgemeinen Überprüfungsintervalle von Apotheken, unangemeldete Probenzüge in Apotheken mit einer eigenen Herstellung von Onkologika zur parentalen Anwendung sowie unangekündigte Personalkontrollen.

 

Der Erlass des  MAGS führt zu einem wesentlichen Mehraufwand im Bereich des Gesundheitsamtes. Auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss und der Stadt Mönchengladbach sind 171 öffentliche Apotheken sowie vier Krankenhausapotheken zu überwachen. Unter den insgesamt 175 Apotheken befinden sich zudem neun so genannte „Schwerpunktapotheken“, für die noch einmal kürzere Überprüfungsintervalle gelten.

 

Aus den o.g. Gründen können die durch das Land auferlegten Aufsichtsaufgaben mit der bestehenden Personalausstattung zukünftig nicht mehr in den geforderten Intervallen durchgeführt werden. Der vorliegenden Entwurf zur Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Mönchengladbach und dem Rhein-Kreis Neuss sieht daher die Verstärkung der vorhandenen Amtsapothekerin um eine/n weitere/n Amtsapotheker/in vor. Die bisherige Kostenaufteilung bleibt bestehen: Die Aufwendungen trägt zu 40 v.H. die Stadt Mönchengladbach und zu 60 v.H. der Rhein-Kreis Neuss. Diese Regelung zur Kostenaufteilung ist nahezu deckungsgleich mit der quantitativen Verteilung der Apotheken im Gesamtgebiet.

Mit Blick auf das Alter der ursprünglichen Vereinbarung bietet sich eine vollständige Überarbeitung in Form einer Neufassung an.