Betreff
Eckpunkte Rettungsdienstbedarfsplan
Vorlage
32/3731/XVI/2020
Art
Bericht
Sachverhalt:
Der Bedarfsplan ist gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW)
alle 5 Jahre zu aktualisieren.
Der zurzeit geltende rettungsdienstliche Bedarfsplan wurde
vom Kreistag am 25.03.2015 beschlossen.
Die Verwaltung wird in der Sitzung den Stand der Planung
und die geplanten Eckpunkte des künftigen Bedarfsplanes vorstellen.