Betreff
Kreisstraßenverkehrskonzept
Vorlage
66/3794/XVI/2020
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die Jahresförderprogramme der Länder zum kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend aus Finanzhilfen des Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG), welches an die Stelle des für die sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) getreten ist.

 

Bund und Länder haben sich geeinigt und vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus fortgesetzt wird.

Im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin wurde eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2020 vereinbart. Bei der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 haben Bund und Länder die Aufgaben –und Ausgabenverantwortung der Länder für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur bekräftigt. Die Entflechtungsmittel des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden enden damit am 31. Dezember 2019 und werden nicht fortgeführt. Im Zuge der Neuordnung erhalten die Länder ab 2020 mehr Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes, wodurch die Länder keine finanziellen Einbußen haben. Bei der Entflechtungsmittel-Nachfolge sind nun die Länder in der Lage, die ab 2020 zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen per Landesgesetz weiterhin für Ausbau und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen.

Eine Selbstverpflichtung des Landes, anstelle der 2019 auslaufenden Entflechtungsmittel ab 2020 Landesmittel in entsprechender Höhe bereitzustellen, ist in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) verankert. Vor diesem Hintergrund plant die Landesregierung auch nach 2019 jährlich mindestens 129,76 Mio. € für die Förderung des kommunalen Straßenbaus zur Verfügung zu stellen.

 

Auf Grund der zugesagten Anschlussfinanzierung über das Jahr 2019 hinaus werden die im Haushalt des Landes veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen ohne Einschränkung zur Bewirtschaftung freigeben und damit eine Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im kommunalen Straßenbau sichergestellt.

 

Denn nur durch die langfristige und dauerhafte Fortführung und Sicherung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben kann der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden - respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens gesichert werden.

 

Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 2.1 und 2.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine verbindlichen Festlegungen getroffen werden.

Die Dringlichkeit bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren Betrachtungsweise

 

Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

]  Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen

      und Beseitigung von Engpässen

]  Förderung des Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)

]  Verbesserung der Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den

      Aus- und Umbau von Straßen unter Berücksichtigung verkehrstechnischer und

      zugleich städtebaulicher Aspekte

]  Sinnvolle und nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.

      überregionale Straßennetz

 

Das vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 72,77 Mio. EUR bei einem Eigenanteil des Kreises von ca. 19,83 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der Kreisstraßen, Radwege und Ingenieurbauwerke sind in dem angegebenen Finanzvolumen nicht enthalten.

 

Vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine Zuwendung hierfür nach gewährt werden kann.

 

Den zuwendungsfähigen Kosten für das Programmjahr 2019 ff. wird ein einheitlicher Grundfördersatz zugrunde gelegt. Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen beträgt 70% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt ebenfalls 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.