Sachverhalt:
Mit der „Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor
dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 16. April 2020 (Herausgeber: Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen), in Kraft
tretend am 20. April 2020 und außer Kraft tretend am 3. Mai 2020, gibt das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu den nach-folgend häufig gestellten Anfragen Hinweise zu
aktuellen Verfahren und Vorgehens-weisen im Hinblick auf die Durchführung von
Sitzungen gewählter Organe.
NR. 6.
Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen
1Anders als für die im
Grundsatz weiterhin öffentlich durchzuführenden Sitzungen der Vertretungen und
ihrer Ausschüsse besteht für die Durchführung von Sitzungen der Fraktionen in
den Vertretungen die Möglichkeit, andere Sitzungsformen zu wählen.
2So können
Fraktionssitzungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zur
Vorbereitung der Gremienarbeit zum Beispiel als Telefon- bzw. Videokonferenzen,
auch in Form von Online-Sitzungen, durchgeführt werden.
3Soweit sich eine
Kommune im Rahmen ihrer Selbstorganisation entschieden hat, auch
Online-Fraktionssitzungen zuzulassen, und sich im Rahmen der ihr durch die
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse eingeräumten Möglichkeit dazu entschieden hat, Sitzungsgeld zu
gewähren, kann Sitzungsgeld auch für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt
werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet
wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung.
4Hiervon ist
auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vor-feld
eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld
ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. 5Die
Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung
ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf
festzustellen und schriftlich festzuhalten.
6Spontane
Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf
sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür auch kein Sitzungsgeld
gewährt werden kann.
Nr. 6
der Verordnung regelt Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen, welche im
Rahmen der Kreisausschusssitzung im Hinblick auf Präsenzsitzungen sowie
die Zahlung von Sitzungsgeldern besprochen werden sollte.
Anlage
„Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem
Coronavirus SARS-CoV-2“