Betreff
Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen: Präsenzsitzungen, Sitzungsgeld
Vorlage
010/3880/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der „Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 16. April 2020 (Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen), in Kraft tretend am 20. April 2020 und außer Kraft tretend am 3. Mai 2020, gibt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zu den nach-folgend häufig gestellten Anfragen Hinweise zu aktuellen Verfahren und Vorgehens-weisen im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen gewählter Organe.

 

 

NR. 6. Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen

 

1Anders als für die im Grundsatz weiterhin öffentlich durchzuführenden Sitzungen der Vertretungen und ihrer Ausschüsse besteht für die Durchführung von Sitzungen der Fraktionen in den Vertretungen die Möglichkeit, andere Sitzungsformen zu wählen.

 

2So können Fraktionssitzungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Vorbereitung der Gremienarbeit zum Beispiel als Telefon- bzw. Videokonferenzen, auch in Form von Online-Sitzungen, durchgeführt werden.

 

3Soweit sich eine Kommune im Rahmen ihrer Selbstorganisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen, und sich im Rahmen der ihr durch die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse eingeräumten Möglichkeit dazu entschieden hat, Sitzungsgeld zu gewähren, kann Sitzungsgeld auch für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung.

 

4Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vor-feld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. 5Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten.

 

6Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür auch kein Sitzungsgeld gewährt werden kann.

 

 

 

Nr. 6 der Verordnung regelt Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen, welche im Rahmen der Kreisausschusssitzung im Hinblick auf Präsenzsitzungen sowie die Zahlung von Sitzungsgeldern besprochen werden sollte.

 

 

 

Anlage

„Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“