Beschlussempfehlung:
Folgende Kindertageseinrichtungen werden mit den genannten Beträgen gemäß § 48 KiBiz n.F. gefördert.
Kindertageseinrichtung |
Förderung |
in Jüchen |
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Städt. Inkl. Kita
"Sausewind" Weststr. 24 Hochneukirch |
56.706,00 € |
Städt. Kita. Montessori
Kinderhaus, Bahnstr. 49 Otzenrath |
1.548,00 € |
Kath. Kiga St. Pantaleon
Mühlenstr. 21 Hochneukirch |
3.096,00 € |
Kath. Kiga St. Martinus
Paul-Körschgen-Str. 4 Bedburdyck |
3.096,00 € |
in Korschenbroich |
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Städt. Kita Schaffenbergstr. 27b
Herrenshoff |
3.096,00 € |
Städt. Kita Donatusstr. 3 Pesch |
3.096,00 € |
Städt. Kita Auf den Kempen 37
Kleinenbroich |
3.096,00 € |
Städt. Kita Am Hallenbad 9
Kleinenbroich |
3.096,00 € |
Städt. Kita Am Kerper Weiher 68
Glehn |
3.096,00 € |
Städt. Kita Schulstr. 9 Glehn |
51.984,00 € |
Kath. Kiga St. Katharina
Elisabethstr. 1a Glehn |
3.096,00 € |
in Rommerskirchen |
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Kom. Kita "Sonnenhaus"
Giller Str. 2 Rommerskirchen |
18.576,00 € |
Kom. Kita
"Abenteuerland" Pappelstr. 27 Anstel |
18.576,00 € |
insgesamt |
172.158,00 € |
Kindertagespflegepersonen die im Rahmen des § 48 KiBiz n. F. tätig
werden, werden nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises
Neuss über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden
Landes- und Kreismitteln gefördert.
Für die Förderung wird
ein Betrag von bis zu 41.842,00
Euro zur Verfügung gestellt.
Die Mittel sind im Haushalt 2019/20 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Sachverhalt:
Das Land fördert ab dem Kindergartenjahr 2020/21 kind- und
bedarfsgerechte, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.
Dazu hat die Landesregierung für das Kindergartenjahr 2020/21
insgesamt einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Das Kreisjugendamt erhält davon per Schlüsselzuweisung insgesamt
171.200 Euro.
Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen,
somit stehen insgesamt 214.000 Euro für Kindertageseinrichtungen und für
Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk zur Verfügung.
Die Zuschüsse sind für zeitlich flexible Angebotsformen der
Kindertagesbetreuung einzusetzen und vom Jugendamt an die Träger von
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weiterzuleiten.
Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt
auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur
Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.
Kindertageseinrichtungen
Um die Bedarfslage festzustellen, hat das Kreisjugendamt eine Umfrage
bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Das Ergebnis mit
einem Förderungsvorschlag ist dieser Vorlage angefügt worden.
Kindertagespflege
In den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich stehen
Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die Betreuung von Kindern im Rahmen
des § 48 KiBiz n. F. zur Verfügung. Sollten sie aufgrund der Bedarfslage der
Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so können sie nach Maßgabe der Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert
werden.
In welchem Rahmen eine Förderung für Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege möglich ist, ist dem folgenden Gesetzestext zu entnehmen.
§ 48
Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für
die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen
Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen
Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in
der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von
wöchentlich 47 Stunden
hinausgehen,
2. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis zu 15 der Öffnungstage
im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder
weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für
ausnahmsweise kurzfristig
erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.