Beschlussempfehlung:
1.
Der Ausschuss
beschließt auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 KiBiz n.F. die Belegung folgender
Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2020/21 wie in der folgenden
Tabelle aufgeführt.
2.
Die Belegung der
geförderten U3-Plätze mit Ü3-Kindern erfolgt aufgrund der großen Nachfrage nach
Ü3-Plätzen im Kindergartenjahr 2020/21. Die Zweckbindung der geförderten
U3-Plätze ist grundsätzlich zu erfüllen, geförderten U3-Plätze sind vorrangig
mit U3-Kindern zu belegen.
Sachverhalt:
Um Jugendämtern und Trägern mehr
Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen
zu ermöglichen, sollen investiv geförderte U3-Plätze künftig im Einzelfall auch
mit überdreijährigen Kindern belegt werden können. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz
laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der
U3-lnvestitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum
weiter
und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern
unter drei Jahren belegt werden.
Die in § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz formulierten
Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt,
wenn
·
im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung spätestens vor Beginn des Kindergartenjahres als
Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur
vorrangigen Belegung getroffen wird, und
·
die tatsächliche
Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in diesen
Einzelfällen dokumentiert wird.
Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem
Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können
eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv
geförderten U3-Plätzen mit unterdreijährigen Kindern im Einzelfall begründen.
Die örtlichen Jugendämter können dies im Rahmen ihrer Steuerungs- und
Planungsverantwortung
Unter Abwägung bspw. demographischer,
pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden.
Notwendiger und zwingender Bestandteil
jeder jährlich zu treffenden Entscheidung ist die nachvollziehbare und belastbare Begründung des Einzelfalls sowie die Dokumentation
derselben.
Folgende
Kindertageseinrichtungen sind im Jugendamtsbezirk im Kindergartenjahr 2020/21
betroffen:
Die o.a.
Kindertageseinrichtungen können die Zweckbindung im Kindergartenjahr aus
folgenden Gründen nicht erfüllen:
·
geringe
Anzahl von Kindern die in die Schule gehen.
·
großer
Bedarf an Ü3-Plätzen.
·
Ungünstige
Gruppenkonstellation in Bezug der U3-Plätze zu den Ü3-Plätzen.
·
Vermeidung
von zu vielen Überbelegungen.
Zum besseren
Verständnis wird im Folgenden der entsprechende Paragraph aus dem KiBiz n.F. zitiert.
§ 55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(2)
Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus
einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten
Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren
nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die
seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über
den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern
unter drei Jahren belegt werden