Betreff
Sachstand Berufungsverfahren gegen Urteile SG Düsseldorf
Vorlage
50/3964/XVI/2020
Art
Bericht

Sachverhalt:

In zwei Verfahren, welche am 02.10.2019 vor dem Sozialgericht Düsseldorf verhandelt wurden, wurde das Konzept des Rhein-Kreises Neuss zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als nicht schlüssig befunden. Betroffen waren die schlüssigen Konzepte der Jahre 2014 und 2016. Das derzeit gültige schlüssige Konzept aus dem Jahre 2018 war nicht betroffen.

 

In beiden Verfahren wurde zwischenzeitlich seitens des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss Berufung eingelegt und diese jeweils auch begründet. Nach Mitteilung des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss habe die Gegenseite zwischenzeitlich nur eine kurze Stellungnahme zur Berufungsbegründung abgegeben, die jedoch keinen neuen rechtlichen Vortrag beinhaltete.

 

Aktueller Sachstand

Mit Schreiben jeweils vom 23.04.2020 hat das Landessozialgericht Düsseldorf zwischenzeitlich um Stellungnahme zu diversen Fragen bezüglich der jeweiligen schlüssigen Konzepte gebeten. Die Schreiben wurden bereits an das Unternehmen Analyse & Konzepte weitergeleitet, welches die in Rede stehenden schlüssigen Konzepte erstellt hat. Die angeforderten Informationen werden zusammentragen und zunächst der Kreisverwaltung zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage dieser Daten wird sodann ein Stellungnahmeschriftsatz mit dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss abgestimmt.

 

Im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsfälle, die die schlüssigen Konzepte der Städte Duisburg (Az.: L 7 AS 1327/17) und Solingen (Az.: L 7 AS 1764/18) betreffen ist kein neuer Sachstand bekannt. Diesen Fällen kommt vor dem Hintergrund eine signifikante Bedeutung zu, weil über die Frage entschieden werden soll, welche die Anforderungen sind, die im gerichtlichen Verfahren an die Prüfung eines schlüssigen Konzepts zu stellen sind. Diese Frage stelle nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine das ganze Bundesgebiet betreffende Rechtsfrage dar. Es wird erwartet, dass das Bundessozialgericht Vorgaben für die gerichtliche Überprüfung von schlüssigen Konzepten macht. Das könnte zu einer höheren Rechtssicherheit und damit auch zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten führen und könnte sich auch auf die derzeit laufenden Berufungsverfahren betreffend das schlüssige Konzept des Rhein-Kreises Neuss auswirken.

 

Derzeitige Verfahrensweise

In den derzeit laufenden erstinstanzlichen Verfahren werden die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf erwartungsgemäß als Argumentationsgrundlage für Klagen gegen Bescheide zu den angemessenen Kosten der Unterkunft herangezogen. Auch wird in diesen Verfahren teilweise unter Berufung auf diese abschlägigen Urteile seitens des Gerichts selbst eine vergleichsweise Beendigung der Verfahren angeregt.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass innerhalb des Sozialgerichts Düsseldorf von verschiedenen Kammern das schlüssige Konzept des Rhein-Kreises Neuss teilweise als schlüssig akzeptiert und teilweise als nicht schlüssig abgelehnt wurde, sieht der Rhein-Kreis Neuss derzeit eine Abweichung bei der Fallbearbeitung von der bisherigen Verfahrensweise nicht veranlasst. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der laufenden Revisionsverfahren.

 

Daher sollte eine vergleichsweise Beilegung von Rechtsstreitigkeiten bezogen auf das schlüssige Konzept des Rhein-Kreises Neuss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden, allerdings nicht im Zusammenhang mit den abschlägigen Urteilen des Sozialgerichts Düsseldorf. Mithin werden auch in der laufenden Sachbearbeitung die durch das schlüssige Konzept ermittelten Angemessenheitsgrenzen weiter zugrunde gelegt und die einzelnen Fälle entsprechend der bisherigen Verfahrensweise weiter bearbeitet.