Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Rhein-Kreis Neuss über die Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Erhebungsstelle für den Zensus 2021
Vorlage
ZS1/3984/XVI/2020
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Rhein-Kreis Neuss und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

 


Sachverhalt:

 

Zehn Jahre nach dem letzten Zensus findet im Jahr 2021 wieder ein Zensus in Deutschland statt. Zweck des Zensus ist u. a. die Feststellung der Einwohnerzahlen für die Gemeinden sowie die Gewinnung von Strukturdaten über den Bevölkerungs- sowie Gebäude- und Wohnungsbestand. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. In Deutschland ist der Zensus 2021 eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird.

Aus dem Zensusgesetz 2021 sowie dem in Beratung befindlichen und für Juli anvisierten Zensusausführungsgesetz NRW ergibt sich eine verpflichtende Rechtsgrundlage zur Beteiligung der Kommunen. Analog der gesetzlichen Regelungen zum Zensus 2011 ist davon auszugehen, dass den Kommunen die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dort zu verrichtende Tätigkeiten sind insbesondere die Durchführung der Erhebungen vor Ort sowie die Existenzfeststellung von Einwohnerinnen und Einwohnern in ihrer Kommune.

 

Das in Düsseldorf für die Organisation des Zensus zuständige Amt für Statistik und Wahlen sowie der Rhein-Kreis Neuss streben zur Durchführung des Zensus 2021 eine regionale Kooperation im Rahmen einer gemeinsamen Erhebungsstelle an. Dazu soll die Aufgabe des Kreises zur örtlichen Durchführung des Zensus in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Düsseldorf übertragen werden. Die rechtliche Grundlage einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Statistikgesetz NRW vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 300) i.V. mit § 23 Abs. 1 Alt. 1 sowie Abs. 2 S.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621). Die Kooperation wird durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt, die die grundlegenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit ausführt (Anlage 1).

 

Durch eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung versprechen sich beide Seiten Synergieeffekte. So sind mit der Durchführung der verpflichtenden Aufgaben des Zensus spezielle organisatorische Anforderungen an die Erhebungsstelle verbunden. Dazu gehört u. a. die Sicherstellung der Abschottung, die insbesondere räumliche Konsequenzen nach sich zieht. Durch die Einrichtung einer gemeinsamen abgeschotteten Erhebungsstelle würden die daraus notwendigen, kostenintensiven Umbauten lediglich einmal für eine Räumlichkeit anfallen, sodass sich an dieser Stelle deutliche Einsparpotenziale für beide Seiten ergeben.

 

Des Weiteren kann auf eine kooperative Personalplanung zurückgegriffen werden. So werden vom Rhein-Kreis Neuss die stellvertretende Erhebungsstellenleitung sowie bis zu zwei weitere Beschäftigte für die Tätigkeiten vor Ort abgeordnet. Die Leitung sowie das weitere Personal werden von der Landeshauptstadt gestellt. Durch die Bündelung einzelner Arbeitsschritte kann Personal effizienter eingesetzt werden, was zugleich zu einer Reduzierung der Personalausstattung führt. Dies betrifft in gleichem Maße die mit der Erhebung einhergehende Logistik.

 

Hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung sind auf Seiten des Landes erste konkrete Überlegungen veröffentlicht. So ist grundsätzlich, analog zum Zensus 2011, eine fallzahlbezogene Kostenpauschale angesetzt, die die entstandenen Kosten der Erhebungsstellen ausgleichen sollen. Im Vergleich zum letzten Zensus 2011 hat sich die vom Land ausgezahlte Kostenpauschale als kostendeckend erwiesen. In dieser Pauschale sind auch die Kosten für die Vorbereitung, die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstelle, jeweils je Gemeinde, enthalten. Aufgrund der Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle können so Einsparpotentiale geweckt werden, da nur eine Erhebungsstelle eingerichtet werden muss und auf die bereits angelegte Infrastruktur zurückgegriffen werden kann.

 

 

Der Rat der Stadt Düsseldorf hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seiner Sitzung am 14.05.2020 einstimmig beschlossen.

 

Offiziell soll der Zensus noch, wie geplant, im nächsten Jahr stattfinden. Eine Verschiebung um mindestens ein Jahr aufgrund der Corona-Pandemie zeichnet sich jedoch ab. Auswirkungen auf die geplante Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Erhebungsstelle ergeben sich dadurch nicht.