Beschlussempfehlung:
Gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW stimmt der Kreistag den im zweiten Verzeichnis 2020 unter a) dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu und nimmt die unter b) dargestellten über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen/-auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Über die im Haushaltsjahre 2020 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde für 2020 das zweite Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich unter a) um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen und
unter b) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt
wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Es erfolgt bereits hier der
Hinweis, dass durch das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
- 2. KFWG NRW) und in Kraft treten der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO
NRW) redaktionelle Änderungen der Bewirtschaftungsregelungen erforderlich
werden.
Im Rahmen dieser redaktionellen Änderungen ist beabsichtigt, die Erheblichkeitsgrenzen gemäß § 83 GO NRW für über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie die Wertgrenzen für Investitionen gem. § 13 KomHVO zu aktualisieren.