Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stellt
fest, dass bei der Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2020, bei
der Wahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2020 und bei der
Stichwahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 27.09.2020 keiner der in § 40
Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die
genannten Wahlen werden für gültig erklärt.
Sachverhalt:
Gemäß § 40 Absatz 1
Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 46 b Kommunalwahlgesetz und § 66
Kommunalwahlordnung hat der neue Kreistag - nach Vorprüfung durch einen hierfür
gewählten Ausschuss - unverzüglich über die Einsprüche sowie von Amts wegen
über die Gültigkeit der Wahlen zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises
Neuss in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz ersichtlichen Umfang für ungültig
zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. (§ 42
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz: Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß
§ 40 Absatz 1 Buchstabe b Kommunalwahlgesetz vorgekommen, so ist die Wahl im
ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf
mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu
wiederholen.)
c) Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d) Wird
festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der
Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.11.2020 einstimmig folgende
Empfehlung ausgesprochen: