Betreff
Prüfung der Wahl zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
32/0101/XVII/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag stellt fest, dass bei der Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2020, bei der Wahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2020 und bei der Stichwahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 27.09.2020 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die genannten Wahlen werden für gültig erklärt.

 


Sachverhalt:

Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 46 b Kommunalwahlgesetz und § 66 Kommunalwahlordnung hat der neue Kreistag - nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss - unverzüglich über die Einsprüche sowie von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahlen zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. (§ 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz: Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe b Kommunalwahlgesetz vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.)

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.11.2020 einstimmig folgende Empfehlung ausgesprochen: