Betreff
Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 17.11.2020 zum Thema "Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung"
Vorlage
010/0106/XVII/2020
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

1.   Wie viele, durch das Gesundheitsamt akzeptierte, Testkonzepte liegen derzeit im Kreisgebiet vor und wie viele Bewilligungen hat das Gesundheitsamt geteilt?

 

Bis zum heutigen Tag (30.11.2020) sind dem Gesundheitsamt 117 Testkonzepte zugegangen. Da Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes, mithin Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,  weder verpflichtet noch berechtigt sind, Testkonzepte bei dem Gesundheitsamt einzureichen, konnte das Gesundheitsamt lediglich 111 Testkonzepte akzeptieren.

Es sind bisher 40 Bewilligungen ausgesprochen worden.

 

Unabhängig davon waren die die antragstellenden Einrichtungen und Unternehmen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 3 S. 4 TestV) berechtigt bis zu 30 Tage nach dem Antrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung gegen Kostenerstattung zu beschaffen und zu nutzen.

 

 

2.   Wie viele Senioreneinrichtungen und wie viele Wohneinrichtungen für behinderte Menschen befinden sich jeweils darunter?

 

Es liegen 53 Testkonzepte für Senioreneinrichtungen und 10 Testkonzepte für  Eingliederungshilfeeinrichtungen vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diverse Eingliederungshilfeträger ein Testkonzept für mehrere Wohnhäuser eingereicht haben.

 

 

3.   Wie stellt sich die Situation in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im Rhein-Kreis Neuss dar?

 

Lediglich der Träger der VARIUS Werkstätten hat ein Testkonzept für seine Einrichtungen eingereicht.

 

4.   Wie viele Menschen, inklusive der Angehörigen, haben im Kreisgebiet ein Anspruch auf solche Schnelltest?

 

Anspruchsberechtigt sind lediglich Nutzerinnen und Nutzer, Beschäftige und Besucherinnen und Besucher der in § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 TestV genannten Einrichtungen und Unternehmen. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Einrichtungen und Unternehmen:

 

·         Vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen,

·         Ambulante Pflegedienste ,

·         Ambulante Pflegedienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden,

·         Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

·         Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und Pflegeheimen,

·         Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden,

·         Dialyseeinrichtungen,

·         Krankenhäuser,

·         Einrichtungen für ambulantes Operieren

·         Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

·         Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen

·         die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

·         ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (d.h. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen) vergleichbare Dienstleistungen und auch Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anbieten.

·         Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

 

Da bereits die Zahl der Besucher variabel ist, kann die Anzahl der berechtigten Personen nicht abschließend  bestimmt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 TestV können je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden.

 

5.   Kann die Verordnung mit den zur Verfügung stehen personellen Möglichkeiten überhaupt umgesetzt werden und welche Schulungen sind vor Durchführung der Tests vorgeschrieben?

 

Die Umsetzung der PoC-Testungen liegt in der Verantwortung der Einrichtungen und Unternehmen. Dem Rhein-Kreis Neuss liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, insbesondere keine Meldung, dass die Durchführung nicht möglich ist oder Schwierigkeiten bereitet.

 

Gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen

zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten

Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020 dürfen PoC-Antigen-Tests nur von Beschäftigen ausgeführt werden,  die  über grundlegende pflegerische oder medizinische Kenntnisse verfügen und durch eine approbierte Ärztin/einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes geschult wurden. Die Schulungen können auch in digitaler Form erfolgen. Das MAGS hat in Kooperation mit dem MDK Nordrhein hierzu eine Online-Schulung entwickelt. Vor diesem Hintergrund bietet der Rhein-Kreis Neuss keine Schulungen an.

 

Auf Nachfrage bei den Pflegeeinrichtungen wurde im Übrigen mitgeteilt, dass die eigenen Betriebsärzte die Schulungen vorgenommen haben.