Betreff
Einbringung des Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019
Vorlage
20/0110/XVII/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2019 zur Kenntnis und weist ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 53 KrO in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden

Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der

Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Es muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus: 

 


·         der Ergebnisrechnung

§ 39 KomHVO

·         der Finanzrechnung 

§ 40 KomHVO

·         den Teilrechnungen 

§ 41 KomHVO

·         der Bilanz

§ 42 KomHVO

·         dem Anhang 

§ 45 KomHVO

Dem Anhang ist ein Anlagespiegel (§ 46 KomHVO), ein Forderungsspiegel (§ 47 KomHVO) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 48 KomHVO) sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Ermächtigungsübertragungen (§ 56 Abs. 3 KomHVO) beizufügen.

 

Des Weiteren ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht gem. § 49 KomHVO beizufügen.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag gehen mehrere Verfahrensschritte voraus:

 

 

§ 95 Abs. 5 GO

·          

Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Landrat

 

·          

Weiterleitung des bestätigten Entwurfs an den Kreistag

§ 102 Abs. 1 GO

·          

Prüfung des Jahresabschlusses durch die örtliche Rechnungsprüfung (Jahresabschlussprüfung)

§ 102 Abs. 8 GO

·          

Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Die §§ 321 HGB (Prüfungsbericht) und 322 HGB(Bestätigungsvermerk) geltend entsprechend.

§ 59 Abs. 3 GO

·          

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes.

 

·          

Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

·          

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen.

 

·          

Am Schluss des Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der den aufgestellten Jahresabschluss billigt.

§ 96 Abs. 1 GO

·          

Feststellung des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses durch den Kreistag

 

·          

Gleichzeitige Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Fehlbetrages

 

·          

Entscheidung über die Entlastung des Landrates

§ 96 Abs. 2 GO

·          

Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses bei der Aufsichtsbehörde

 

·          

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses

 

 

 

Der vom Kreiskämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des

Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2019 ist als Anlage beigefügt.