Betreff
Abfallgebühren 2021
Vorlage
68/0113/XVII/2020
Aktenzeichen
68.2-09/18-2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Vierte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2020 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    185,28 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

1.    Asbesthaltige Abfälle                                                   112,59 Euro / Mg

2.    Mineralische Dämmstoffe                                             297,31 Euro / Mg

3.    Sonstige Deponieabfälle                                                49,48 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

 

G = 60,59 * m * ( 1,4459 * (z / z0) - 0,4459 )

 

Dabei bedeuten:

G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)

m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

z0: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher verantwortlich für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis ist verantwortlich für die weitere Entsorgung der Abfälle. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung – Wiederverwendung – Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.

Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.

Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ – auf der Deponie Neuss-Grefrath und der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis ist weiterhin Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath.

Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten werden durch Ausschreibung ermittelt. Für 2021 liegen folgende Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:

  1. Betriebsführung WSAA:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  2. Betriebsführung Kompostierungsanlage:
    RETERRA Service GmbH, Erftstadt
  3. Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  4. Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)

AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)

  1. Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
    EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen
  2. Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
    Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen
  3. Recycling von Altpapier:
    Remondis Trade and Sales GmbH, Lünen
  4. Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
    … wird derzeit für den Zeitraum ab 01.01.2021 neu ausgeschrieben
  5. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
    Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

 

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung „Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.

Kalkulatorische Kosten

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des Kreises.

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:

  • Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 11 Geräte).
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen  bei größeren Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
  • Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen Müllverbrennungsanlagen.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier. Dabei werden in der Kalkulation für 2021 wegen der eingebrochenen Altpapierpreise nur noch geringe Vergütungen angesetzt.

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2021 die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.

Ergebnisse der Vorjahre

Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen.

An auszugleichenden Vorjahresergebnissen liegen vor: Ein verbliebener Überschuss aus 2017 in Höhe von 1.393.793,11 EUR und ein Defizit aus 2019 in Höhe von 1.441.741,61 EUR.  Das Ergebnis aus 2018 wurde bereits ausgeglichen. Für die Kalkulation 2021 wurde vorgesehen, das restliche Ergebnis aus 2017 zurückzuführen (letzte Möglichkeit innerhalb der 4-Jahres-Frist) sowie 1/3 des Defizits aus 2019.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen werden.

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2021.

Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der Altpapierindex ist sehr volatil und im Laufe des Jahres 2020 so stark eingebrochen, dass der Kreis zeitweise keine Vergütungen auszahlen konnte, da die Einnahmen die eigenen Kosten des Kreises für Umladung und Transport des Altpapiers nicht tragen konnten. Für diese Gebührenkalkulation für 2021 wurde ein Index von 30 abgeschätzt. Das entspricht bei Anwendung der im Beschlussvorschlag genannten Berechnungsformel einer Vergütung von 4,54 EUR/Mg. Wenn der Index den Wert 25,7 unterschreitet, liefert die Berechnungsformel Gebühren statt Vergütungen für die kreisangehörigen Kommunen.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2021 unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

 

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2020 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2020

2021

 

 

Rest- und Sperrmüll

 170,66 Euro/t

185,28 Euro/t

 

Bioabfall

70,00 Euro/t

70,00 Euro/t

 

Altpapier (negativer Wert:  Vergütung)

-71,99 Euro/t

 -4,54 Euro/t

 

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,60 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

 

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Die Kostensteigerung wirkt allein auf die Restabfallgebühr, da die anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden. Für die Kostensteigerungen können folgende Gründe angeführt werden:

  • Der Zuführung aus der Gebührenrücklage fällt geringer aus als im Vorjahr.
  • Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen steigen wegen verschiedener Modernisierungen und Ersatzinvestitionen bei den Entsorgungsanlagen des Kreises.
  • Für die Fachwartung der Entsorgungsanlagen erfolgt altersbedingt ein höherer Ansatz.
  • Bei der Grünabfallentsorgung erfolgt eine Kalkulationskorrektur zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Entsorgungskosten für kommunale Bündelsammlungen und die Grünabfälle der Kleinanlieferstellen waren bislang in den Entsorgungskosten der gewerblich angelieferten Grünabfälle erfasst.
  • Durch die vertraglich vereinbarten Preisanpassungen sind die Betriebsführungspreise für die Entsorgungsanlagen und der Preis für die Kompostvermarktung gestiegen.
  • Nach einer Neuausschreibung haben sich die Kosten für die an den Kleinanlieferstellen erfassten Schadstoffe erheblich verteuert. Im Vorgriff auf die derzeit laufende Ausschreibung zum Schadstoffmobil wurde auch der Kalkulationswert für diese Position angehoben.

Anmerkung:

Vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2016 wurden nahezu alle für die Abfallwirtschaft des Kreises erforderlichen Leistungen auf der Grundlage eines 20-jährigen Vertrages im Auftrag des Kreises durch die Trienekens GmbH erbracht bzw. durch deren verschiedene Rechtsnachfolgerinnen, zuletzt durch die EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Diese Vorgehensweise war rückblickend sinnvoll, weil in dieser Zeit für den Kreis die Umstellung von der Restabfalldeponierung zur thermischen Restabfallverwertung in Müllverbrennungsanlagen erfolgen musste. Anders als die überregional agierende private Entsorgungswirtschaft hatte der Kreis nicht die Abfallmengen, Entsorgungsanlagen und vertraglichen Entsorgungskontingente um sowohl die Verfüllung seiner Deponien sinnvoll zu beenden als auch gleichzeitig stufenweise in die Abfallverbrennung einzusteigen. Während der Vertragslaufzeit waren die Abfallgebühren des Kreises im regionalen Vergleich immer vergleichsweise günstig. Der Kreis konnte von seinem Plan zum Bau einer eigenen Müllverbrennungsanlage am Standort Grevenbroich-Neurath wieder abrücken.

Zum vorgesehenen ersten Kündigungstermin zum 31.12.2016 hat der Kreis den genannten Vertrag gekündigt und dabei auch von seinem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht, die Kompostieranlage Korschenbroich und die Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage (WSAA) auf der Deponie Neuss-Grefrath als zentrale Entsorgungsanlagen im Rhein-Kreis Neuss von der EGN zu erwerben. Nachfolgend hat der Kreis die Betriebsführung dieser beiden Anlagen und die sonstigen Entsorgungsleistungen, in Lose aufgeteilt, neu ausgeschrieben. Der Kreis ist damit, wie auch viele andere Körperschaften dem Trend gefolgt, in der Abfallwirtschaft wieder mehr Verantwortung zu übernehmen und dadurch die Kosten zu senken. Auch dieser Schritt hat sich bewährt. Bei einer Weiterführung des Entsorgungsvertrages hätte sich gemäß einer Vergleichsrechnung bei sonst gleichen Gebühren eine um ca. 18 EUR höhere Restabfallgebühr ergeben, als hier für 2021 vorgeschlagen wird.

 

Deponiegebühren

Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus Gewerken und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.

In Neuss-Grefrath sind für 2021 Ablagerungsmengen von 8.600 t kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.

Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4 Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.

Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00 Euro/t netto).

Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen können für 2021 gesenkt werden. Im Vorjahr wurde ein Defizit aus vergangenen Gebührenjahren ausgeglichen. Das ist für 2021 nicht mehr erforderlich. Die Kalkulation zeigt die Anlage 4.

Es ergeben sich für 2021 folgende Deponiegebühren gegenüber den Deponieentgelten für 2020:

 

Gebühren 2020

Gebühren 2021

Asbesthaltige Abfälle

124,18 Euro/t

112,59 Euro/t

Dämmstoffe (Mineralfaser)

308,97 Euro/t

297,31 Euro/t

Sonstige Deponieabfälle

54,37 Euro/t

49,48 Euro/t

 

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.

 

Gewerbeabfälle

Abgesehen von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen, dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb entschieden, den getrennten Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN zu verpachten, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Gebührenkalkulation für 2021 wurde den Städten und Gemeinden am 05.11.2020 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Vorlage bei einer Gegenstimme mehrheitlich zugestimmt.