Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/0164/XVII/2021
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift

„Presse“   in  der   Rubrik   „Daten,  Zahlen,   Fakten“   abrufbar.   Der  direkte   Link  lautet:

http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2019 sowie von 2020 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG), der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) sowie der Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften (FlüBG) wurde für September 2020 ergänzt.

 

Bundesbeteiligung 2020 – vorläufig:

 

Für das Jahr 2020 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 77,34 Mio. €. Die FlüKdU für das Jahr 2020 können erst Mitte des Jahres 2021 exakt bestimmt werden, sobald die Spitzabrechnung durch den Bund erfolgt ist.

 

Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft gemäß § 46 Absatz 7 SGB II ist um 25 Prozentpunkte gestiegen. Durch die Änderung des Artikels 104a Absatz 3 Grundgesetz (GG) kann sich der Bund nunmehr bis zu 74 % statt den vorherigen 49 % an den Kosten der Unterkunft beteiligen, ohne das die Rechtsfolge der Bundesauftragsverwaltung eintritt. Die Anpassung der Bundesbeteiligung erfolgte mit der Auszahlung Anfang November rückwirkend zum 01.01.2020. Demnach steigt die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II von 2,7 % auf 27,7 % an, so dass die Beteiligung des Bundes für den Rhein-Kreis Neuss von bisherigen 30,3 % auf insgesamt 55,3 % ansteigt. Die Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge werden vom Bund zu 100% erstattet. Die aktuellen Werte der Bundesbeteiligung können der Spalte 9 der beigefügten Anlage „SGB II Entwicklungen der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften 2020“ entnommen werden.

 

Der Nettoaufwand der Kosten der Unterkunft liegt bei 18.143.636 € und wird sich noch um Erstattungen aus dem Bereich Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge vermindern. Diese Werte teilt die Arbeitsagentur mit einer Verzögerung von drei Monaten mit.

 

 

Bundesbeteiligung 2021 – vorläufig:

 

Durch die Erhöhung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II steigt die Bundesbeteiligung für das Jahr 2021 von bisher 1,2 % auf 26,2 % an. Dementsprechend beträgt die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr 2021 vorläufig 53,8 % (ohne die Beteiligung an den FlüKdU).

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet  wird  jeweils  vom  Ersten  eines  Monats   bis  zum   letzten  Tag  des   Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.