Betreff
Über-/ und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 83 GO NRW
Vorlage
20/0304/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Finanzausschuss nimmt die im dritten Verzeichnis 2020 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:

 

Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:

 

a)    bei freiwilligen Ausgaben bis              5.000,00 EUR

b)   bei Pflichtausgaben bis                  250.000,00 EUR

 

 

Über die in den Haushaltsjahren 2020 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde für 2020 das dritte Verzeichnis erstellt.

 

Es handelt sich unter a) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen und unter b) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.

 

Durch das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - 2. NKFWG NRW) und in Kraft treten der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) wurden redaktionelle Änderungen der Bewirtschaftungsregelungen erforderlich.

Im Rahmen dieser redaktionellen Änderungen ist beabsichtigt, die Erheblichkeitsgrenzen gemäß     § 83 GO NRW für über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie die Wertgrenzen für Investitionen gem. § 13 KomHVO  zu aktualisieren (siehe S. 46 Haushaltsentwurf 2021).

Die Anpassung der Erheblichkeitsgrenzen entspricht den praktischen Erfahrungen der letzten Haushaltsjahre und ist wie folgt geplant:

 

Als erheblich gelten

-       über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (Pflichtaufgaben), wenn sie den Betrag von 500.000 EUR überschreiten,

-       alle übrigen über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen, wenn sie den Betrag von 25.000 EUR überschreiten.