Beschluss:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW, GV NRW v. 25.08.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV NRW, S. 227) die Aufstellung der 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss -, 4. Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen -, 6. Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich -, 3. Änderung des Landschaftsplanes V – Jüchen – und 2. Änderung des Landschaftsplanes VI – Grevenbroich/Rommerskirchen – Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die möglichst vollständige Aufnahme der Landschaftsschutzflächen der Änderungsverordnungen vom 15.03.2007 und 06.03.2008 zur Landschaftsschutzverordnung für den Geltungsbereich des Rhein-Kreises Neuss von 1970 in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes und die Festsetzung dieser Flächen im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss als Landschaftsschutzgebiet. Die Verwaltung wird beauftragt das frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 27 a und § 27 b LG NRW für die vorgenannten Änderungsverfahren durchzuführen.

 


 

Protokoll:

 

Herr Wappenschmidt hebt hervor, dass bei solchen Überführungen von Alt-Verordnungen in die Landschaftspläne eng mit den betreffenden Städten und Gemeinden zusammengearbeitet werden solle, damit in Kürze nicht wieder Flächen aus dem Landschaftsplan herausgenommen werden müssen. Herr Stiller führt aus, dass Ziel und Zweck des Verfahrens sei, einheitliche Planwerke in Form von Landschaftsplänen auf Basis einer möglich breiten Akzeptanz zu erhalten, was selbstverständlich nur nach Abstimmung mit den Betroffenen möglich sei.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig