Sitzung: 19.11.2014 Kreisausschuss
Vorlage: 36/0318/XVI/2014
Beschluss:
Der Kreisausschuss
beschließt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung die
nachstehende Rechtsverordnung.
R e c h t s v e r o r d n u n g
zur Änderung der
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss vom 08.12.2010:
Aufgrund des § 51
Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) hat der Kreisausschuss des Rhein-Kreises Neuss im Wege der
Dringlichkeit gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.11.2014 folgende
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen
im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977,
zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 08.12.2010 wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 soll
folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich 53,76 m
Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,00 € Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
53,76 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 50,00 m in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden von
der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 9,17 Sekunden ab der
sechsten Minute
e.) 6,10 € Zuschlag für die Beförderung von
mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete
Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3
erhält folgenden Inhalt:
Versagt der
Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von
6.00-22.00 Uhr 1,86
€
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,00 €
Artikel 2
Diese
Rechtsverordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Protokoll:
Die Beratung erfolgte unter Tagesordnungspunkt 10.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen (CDU, FDP, LR)
8 Gegenstimmen (SPD, GRÜNE, Die Linke/Piraten, UWG/Die Aktive)