Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für temporäre Verlegung und den Betrieb einer Wasserleitung zum Gillbach entsprechend den vorgelegten Plänen.


Protokoll:

Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte Kreisoberverwaltungsrat Schmitz, dass die ausdrücklich als temporär beantragte Leitung nach Abschluss der Grundwasserförderung wieder restlos zurückgebaut werde.

 

Der Beirat fasste daraufhin den nachfolgenden Beschluss.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.