Beschluss:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stellt fest, dass bei den Wahlen zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2015 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW genannten Fälle vorliegt; er erklärt gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW die Wahlen zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2015 für gültig.


Protokoll:

Kreistagsabgeordneter und Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses Dieter Jüngerkes berichtete, dass der Wahlprüfungsausschuss keine Zweifel an der Gültigkeit der Wahl zum Landrat am 13.09.2015 habe.

 

Die Wahl sei rechtmäßig von statten gegangen.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig