Sitzung: 26.09.2016 Finanzausschuss
Protokoll:
Herr Graul
informierte darüber, dass zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und einigen
Mitgliedskörperschaften Uneinigkeit darüber besteht, wer Kostenträger für die
Aufgaben der Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen im
Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ist.
Nach Ansicht z.B.
der Stadt Köln, die diesbezüglich ein Klageverfahren angestrengt hat, müssen
die Aufwendungen für o.g. Integrationshilfen vom LVR übernommen werden. Der LVR sieht die Kostenträgerschaft
jedoch bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Der LVR hat
gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften eine Garantieerklärung in der Form
abgegeben, dass allen Mitgliedskörperschaften, sofern der LVR vor Gericht
unterliegt, rückwirkend die Aufwendungen für Integrationshilfen erstattet
werden. Als Vorsorge für dieses Erstattungsrisiko hat der LVR bereits 2015/2016
eine Rückstellung gebildet und auch für seinen Doppelhaushalt 2017/2018 eine
Rückstellung in Höhe von nunmehr 90 Mio. p.A. vorgesehen.
Dies bedeutet,
dass die Mitgliedskörperschaften zurzeit und auch künftig „doppelt“ belastet
werden. Neben den Aufwendungen für Integrationshilfen in Höhe von 2,5 bis 2,8
Mio. Euro, die z.B. beim Rhein-Kreis
Neuss anfallen, fließt mindestens der gleiche Betrag an Liquidität über die
Landschaftsumlage an den LVR für die Bildung der Rückstellung ab.
Zur Vermeidung der
derzeitigen Doppelbelastung auf kommunaler Ebene soll ein Lösungsvorschlag
aufgegriffen werden. Dieser sieht vor, dass – sofern der LVR nach
Rechtsprechung Kostenträger ist - für
alle Mitgliedskörperschaften ein einheitlicher Zeitpunkt vereinbart werden
soll, ab dem (künftig) alle Integrationshilfen insgesamt mit dem LVR
abgerechnet werden. Damit würde die Bildung einer weiteren Rückstellung beim
LVR entbehrlich. Die bereits gebildete Rückstellung könnte ertrags- und
umlagewirksam aufgelöst werden (Entlastung bei Landschaftsumlage).
Diesbezüglich
erfolgt eine Sitzungsvorlage für die nächste Sitzung des Kreisausschusses am
02.11.2016, die eine verfahrenstechnische Regelung zur Vermeidung der
Doppelbelastung hinsichtlich des Aufwandes bei Integrationshilfen in Schulen
und Kindertageseinrichtungen beinhaltet.
Anmerkung:
Am 28.09.2016 hat
die Stadt Köln angekündigt, die Klage zurückzuziehen.
Im Hinblick
hierauf erübrigt sich möglicherweise das oben dargestellte Vorgehen.