Protokoll:

Kreisdirektor Brügge berichtete von einem planmäßigen Projektverlauf, so dass der Mietspiegel dem Kreistag voraussichtlich in der Sitzung am 21.12.2016 zur Beschlussfassung vorgelegt werden könne. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens sei der 01.02.2017 beabsichtigt. Hierdurch solle vermieden werden, dass es bei der Auszahlung der SGB II-Leistungen zu Rückrechnungen kommt, da der Rechnungslauf für Januar 2017 in den Zeitraum der Beschlussfassung falle.

 

Auf Nachfrage des Kreistagsabgeordneten Bartsch stellte Herr Meisel das Verfahren der Ermittlung der Mietobergrenzen durch Erläuterung der einzelnen zu Grunde liegenden Parameter dar.

 

Eine gesetzliche Vorgabe, in welchem Umfang Bestandsmieten heranzuziehen seien, gebe es nicht. Der Mietspiegel müsse jedoch repräsentativ sein. Dies sei der Fall bei einer Berücksichtigung von 10 Prozent der Bestandsmieten, also ausgehend von dem gesamten Wohnungsbestand im Kreisgebiet. Bei dem bestehenden Mietspiegel habe man diese Vorgabe erfüllt und werde dies mit dem neuen Mietspiegel nach Einschätzung von Analyse  & Konzepte ebenfalls erreichen.

 

Für die Ermittlung seien insbesondere die Bestandsmieten der letzten 4 Jahre relevant (analog zum qualifizierten Mietspiegel nach dem BGB). Anhand dieser Bestandsmieten werde zunächst eine vorläufige Mietobergrenze festgelegt. Anschließend werde anhand der Angebotsmieten festgestellt, ob innerhalb dieser Mietobergrenze angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werde die Mietobergrenze entsprechend angepasst. Abschließend werde dieses Ergebnis mit den Neuvertragsmieten, die als junge Bestandsmieten einzuordnen seien, abgeglichen. Auf diese Weise erfolge eine doppelte Verfügbarkeitsprüfung.