Protokoll:

Kreistagsabgeordneter Bartsch dankte der Verwaltung für die Beantwortung der Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 07.09.2016 und sah die unterschiedliche Regelung in den Rechtsgebieten des SGB II und des SGB XII ebenfalls als unglücklich an.

 

Kreistagsabgeordneter Bartsch und Ausschussmitglied Stein-Ulrich wiesen auf den in Punkt 4.1 der KdU-Richtlinie vom 11.08.2016 eingeräumten Ermessensspielraum hin. Danach könne von der Einleitung einer Kostensenkungsaufforderung abgesehen werden, wenn geringe Heizkosten den unangemessenen Teil der KdU auffangen. In diesem Zusammenhang regten sie eine großzügige Verfahrensweise an.

 

Kreisdirektor Brügge erklärte, dass dies im Einzelfall geprüft werden müsse. In der Regelung der Gesamtangemessenheitsgrenze ausschließlich für den Bereich des SGB II sah er jedenfalls einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers.

 

Kreistagsabgeordneter Cöllen begrüßte es, dass die Verwaltung im Sinne einer Gleichberechtigung bewusst von einer unterschiedlichen Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Personenkreise des SGB II und des SGB XII Abstand genommen und sich bezüglich der rechtlichen Problematik an die zuständigen Ministerien gewandt habe.

 

Ausschussvorsitzender Dr. Klose sah darüber hinaus keine weiteren Möglichkeiten der Verwaltung für den Umgang mit dieser unglücklichen Gesetzesreglung.