Protokoll:

Kreisdirektor Brügge wies darauf hin, dass der Gesetzgeber über das am 06.08.2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz eine Wohnsitzauflage geregelt habe. Danach seien alle Asylbewerber, deren Bescheide über die Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus nach dem 31.12.2015 bestandskräftig geworden seien, zur Wohnsitznahme in dem Bundesland verpflichtet, welchem sie im Asylverfahren zugewiesen worden seien. Dies habe zur Folge, dass zwischenzeitlich aus einem anderen Bundesland in den Zuständigkeitsbereich der Kreisausländerbehörde (alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden bis auf Neuss und Dormagen) gezogene Asylbewerber wieder zurückziehen müssten.

 

Die Kreisverwaltung habe verfügt, dass ein Härtefall im Sinne des § 12 a Aufenthaltsgesetz immer dann anzunehmen sei, wenn jemand vor Inkrafttreten des Gesetzes hierhin gezogen und privatrechtlich ein Wohnobjekt angemietet habe oder schulpflichtige Kinder eine Schule besuchen würden. In diesem Falle müssten die betroffenen Personen nicht zurückziehen.

 

Aus Gesprächen mit dem Beigeordneten Hörsgen der Stadt Neuss könne er berichten, dass diese ähnlich verfahren werde. Auch wenn er keine Gespräche mit Vertreten der Stadt Dormagen geführt habe, gehe er davon aus, dass dies für Dormagen ebenfalls gelte.

 

Ausschussvorsitzender Dr. Klose begrüßte ausdrücklich die Vorgehensweise der Verwaltung.