Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde empfiehlt dem Kreistag, der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen im Verfahren nach § 29 Abs. 4 LG NRW nicht zu widersprechen, mit der Maßgabe, dass Eingriffe in den geschützten Landschaftsbestandteil weitestgehend vermieden und seine Funktionen gemäß der Festsetzung des Landschaftsplns des Rhein-Kreises Neuss im verbleibenden teil bestmöglich erhalten werden.


Protokoll:

Herr Schneider erläuterte, dass der lang gehegte Wunsch der Gemeinde Rommerskirchen nach Stationierung eines Rettungswagens in der Gemeinde bereits seit langer Zeit in der Diskussion sei. Das Rettungswesen sei eine ursächliche Aufgabe des Rhein-Kreises Neuss. Ende 2014 sei der letzte Rettungsbedarfsplan aufgestellt und 2015 vom Kreistag verabschiedet worden. Hiernach sei ein Rettungswagen im nördlichen Bereich der Gemeinde Rommerskirchen zu stationieren. Dies sei entlang der B 477. Man habe nach Prüfung verschiedener Alternativen einen Standort festgelegt, der hier vorgelegt worden sei. Zu dessen Nutzung müsse Baurecht geschaffen, also der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Die Gemeinde habe hier die Möglichkeit, die von ihr für ihr Projekt benötigten Flächen zu erwerben.

Die Schaffung des Baurechtes bedürfe auch der Mitwirkung des Rhein-Kreises Neuss mit Blick auf die Anpassung des Landschaftsplanes. Heute sei an dieser Stelle neben der heutigen Feuerwache ein Wald. Der Eigentümer habe die Fläche als ehemaligen Garten bezeichnet; er könne sich aber trotz seiner 17-jährigen Zeit in der Gemeinde Rommerskirchen nicht daran erinnern, dass die Fläche anders als Wald genutzt worden sei. In diesen Wald müsse eingegriffen werden, um die Rettungswache zu realisieren.

 

Nach Vorstellung durch die Projektleiterin, Frau Mahler, Björnsen Beratende Ingenieure, Köln, erläuterte Frau Dellmann als Bearbeiterin anhand einer ausführlichen Präsentation das Vorhaben, den Planungsraum, die rechtlichen Bindungen und die Bilanzierung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die Präsentation ist als Anlage beigefügt.

Im Ergebnis, führte Frau Dellmann aus, würden bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtlich keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG realisiert. Der Ausgleich für den Eingriff durch das Vorhaben könne unter Berücksichtigung der derzeitigen Annahmen, u. a. Ausgleich für den Wald im Umfang von 1 : 1 und Anlage der Kompensationsmaßnahmen auf Acker, mit einer leichten Überkompensation gewährleistet werden.

 

Herr Schneider wies ergänzend darauf hin, dass man im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils eine alternative Nutzung als Garten in Betracht ziehe. Der Eigentümer plane hier einen hochwertigen extensiven Obstgarten. Man wolle dem Eigentümer hier entgegenkommen und gehe davon aus, dass auch diese Nutzung eine entsprechende Wertigkeit besitze, zumal der Eigentümer Obstbäume und Strauchwerk wie z. B. Johannisbeere vorsehe.

 

Zum ökologischen Wert des Wäldchens erläuterte Frau Mahler, dass dieses nur im Licht der Schutzfestsetzung eine so hohe Bewertung erhalten habe. Von der tatsächlichen Qualität her sei es so, dass hier die Bäume sehr eng stünden, überwiegend Ahorn vorhanden sei und die Krautschicht fehle. Damit besitze das Wäldchen für die Tier- und Pflanzenwelt keinen sehr hohen Wert.

Man sehe eher einen Vorteil darin, dass bei Wegfall der rd. 1.400 qm dieses Wäldchens und einer Auslichtung des zu erhaltenden Bestandes mit einer Unterpflanzung aus Sträuchern zu Erreichen eines geschichteten Aufbaus, an anderer Stelle ein Neuaufbau eines Waldes mit Überkompensation erfolge.

 

Herr Lörner wies darauf hin, dass, wie in der Vorlage dargelegt, die Verwaltung der Planung nicht ganz so, wie von der Gemeinde vorgelegt, zustimme. Von den etwa 1.400 qm Wald könnten 700 - 800 qm erhalten bleiben, nämlich etwa 200 qm und die von der Gemeinde angesprochene künftige Gartenfläche.

Der Vorschlag zur Aufgabe des Geschützten Landschaftsbestandteils beziehe sich zunächst nur auf den für die Rettungswache erforderlichen Umfang. Für die verbleibenden Flächen sei dann zu prüfen, ob die Funktionen als Lebensraum und zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten werden könnten. Damit werde wegen der Erhaltung des Bestandes am Ort auch ein geringerer Ausgleichsbedarf erzielt.

 

Herr Große korrigierte die Inhalte der Präsentation dahin gehend, dass eine Befreiung nicht erforderlich werde, wenn der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widerspreche. Die Beschlussvorlage der Verwaltung sehe vor, einen möglichst hohen Anteil des Geschützten Landschaftsbestandteils zu erhalten und gleichzeitig das Vorhaben einer Rettungswache zu ermöglichen.

 

Beiratsmitglied Bolz erläuterte, dass er sich die Fläche angesehen habe. es handele sich überwiegend um Bergahorn, teilweise mehrstämmig ausgetrieben, mit fehlendem Bestand in der Mitte. Der Zustand der Ausgleichsfläche Streuobstwiese sei nicht sehr überzeugend. In der Nähe des Wäldchens stünden noch mehrere Container. Er hoffe, dass all dies im Verfahren berücksichtigt werde.

Wenn eine ausreichende Kompensation im Bebauungsplanverfahren geregelt werde, sehe er keine Probleme. Die weiteren Details seien im Bebauungsplanverfahren zu regeln. Für wichtig halte er, dass bei einer neuen Kompensationsfläche auch deren Pflege geregelt werde.

 

Da keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen, ließ stellvertretender Vorsitzender Klauth über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.