Beschluss:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss widerspricht im Verfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW nicht der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass Eingriffe in den geschützten Landschaftsbestandteil weitestgehend vermieden und seine Funktionen gemäß der Festsetzung des Landschaftsplans des Rhein-Kreises Neuss im verbleibenden Teil bestmöglich erhalten werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig