Sitzung: 21.12.2016 Kreistag
Vorlage: 68/1793/XVI/2016
Beschluss:
Der Kreistag
beschließt die folgende Satzung und Entgeltordnung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung
der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
des §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Benutzungsgebühren und Vergütungen
Benutzungsgebühren
werden erhoben oder Vergütungen werden gezahlt für:
- die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG,
- die Anlieferungen zu den Kleinanlieferstellen des Kreises,
- die Anlieferungen von Beseitigungsabfällen zur Ablagerung auf der
Deponie Neuss-Grefrath.
§ 2 Maßstab und -satz
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 1 Nr. 1
betragen für
1. Haus- und Sperrmüll 175,00 Euro / Mg
2. kompostierbare Abfälle 80,00
Euro / Mg
3. Haushaltsschadstoffmobil 0,60 Euro / Einwohner
und Jahr
(2) Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für
Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
V = 101,09 * m * ( 1,1716 * (z / z0) – 0,1716 )
Dabei bedeuten:
·
V: Vergütung in Euro
·
m:
angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)
·
z: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02),
Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.
·
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02),
Gewicht 100% für den Monat April 2016.
(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2
(Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden
Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen,
Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
Im
folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:
a.
Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück
pro Tag und Anlieferer
b.
Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und
Anlieferer
c.
Zusätzlich zu a. und b.: alle übrigen Abfälle,
soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
·
die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf
je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,
·
die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf
je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.
(4) Die Gebühren nach § 1 Nr. 3
(Deponieabfälle) betragen für:
1. Asbesthaltige Abfälle 134,53
Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 356,12
Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 58,28
Euro / Mg
4. Für die Benutzung des
Sicherstellungsplatzes auf der Deponie Neuss-Grefrath wird pro abgestellten
Container für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 60,00 € erhoben.
5. Bei Anlieferungen ohne ausreichenden
Ladungsschutz wird ein zusätzliches Entgelt von 15,00 €/Anlieferung erhoben.
6. Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle,
die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von
75,00 € je Anlieferung erhoben.
7. Für Anlieferungen, die ein Abfallgewicht
von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von den Nrn. 1-3 die folgenden
pauschalen Entgelte erhoben:
·
für
asbesthaltige Abfälle und sonstige Deponieabfälle: 15,00 € je Anlieferung,
·
für
Dämmstoffe: 40,00 €/Anlieferung
(5) Bei einer Bemessung der Gebühren in
€/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres
verwendet.
§ 3 Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger
Gebührenschuldner
oder Vergütungsgläubiger sind:
1. im Fall des § 1 Nr. 1: die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden,
2. im Fall des § 1 Nr. 2: der Anlieferer,
3. im Fall des § 1 Nr. 3: der Anlieferer und
der Abfallerzeuger gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehung
Die
Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle durch den Rhein-Kreis Neuss
oder dessen beauftragte Dritte.
§ 5 Fälligkeit
(1)
Im
Fall des § 1 Nr. 1 erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch
Gebührenbescheid. Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
(2)
Im
Fall des § 1 Nr. 2 ist die Gebühr sofort in bar an der Kasse der
Kleinanlieferstelle zu entrichten.
(3)
Im
Fall des § 1 Nr. 3 ist die Gebühr sofort in bar oder EC-Cash an der Kasse der
Abfallentsorgungsanlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Anlieferer,
soweit sie vom Rhein-Kreis Neuss als Daueranlieferer anerkannt worden sind. Für
Daueranlieferer erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid.
Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig. Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer sind:
·
Die
Vorlage einer Einzugsermächtigung,
·
Eine
positive Bonitätsprüfung,
·
die
schriftliche Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
vom 22.12.2011 außer Kraft.
Entgeltordnung für die Benutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund
des §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung
mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom
28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Entgeltordnung
beschlossen:
§ 1
Entgeltpflicht
(1). Für die
Inanspruchnahme des Gewerbeschadstoffmobils werden Entgelte erhoben.
(2). Entgeltpflichtig
sind die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils.
(3). Die Entgeltschuld
für die Anfahrtspauschale entsteht mit der Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils
an der Abholadresse. Die Entgeltschuld für die Entsorgung der Abfälle entsteht
mit deren Übernahme.
(4). Die
Entgelterhebung erfolgt im Nachhinein durch Rechnung.
§ 2
Entgelte, Nutzungsbedingungen
(1)
Entgelte
Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt 26,00 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10
Minuten 6,50 €/10
Minuten
Metallemballagen mit Reststoffen 0,41
€/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen 0,41
€/kg
quecksilberhaltige Rückstände 4,95
€/kg
Säuren 0,43
€/kg
Laugen 0,43
€/kg
Fotochemikalien 0,43
€/kg
Pflanzenschutzmittel 0,85
€/kg
Altmedikamente 0,28 €/kg
Altöl 0,43
€/kg
ölhaltige Mischabfälle 0,28
€/kg
PCB-Kleinkondensatoren 1,05
€/kg
Lösungsmittel 0,43
€/kg
Altlacke, Altfarben 0,43
€/kg
Dispersionsfarben 0,22
€/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.) 1,05
€/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.) 1,05
€/kg
Spraydosen 0,95
€/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle 1,05
€/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
Größe 1, 30-Liter-Behälter 3,00
€/Behälter
Größe 2, 50-Liter-Behälter 3,90
€/Behälter
(2)
Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg
Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.
(3)
Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die
gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.12.1996 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig