Beschluss:

Der Kreistag beschließt die folgende Satzung und Entgeltordnung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund des §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1      Benutzungsgebühren und Vergütungen

Benutzungsgebühren werden erhoben oder Vergütungen werden gezahlt für:

  1. die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG,
  2. die Anlieferungen zu den Kleinanlieferstellen des Kreises,
  3. die Anlieferungen von Beseitigungsabfällen zur Ablagerung auf der Deponie Neuss-Grefrath.

 

§ 2      Maßstab und -satz

(1)  Die Benutzungsgebühren nach § 1 Nr. 1 betragen für

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    175,00 Euro / Mg

2.    kompostierbare Abfälle                                                 80,00 Euro / Mg

3.    Haushaltsschadstoffmobil                          0,60 Euro / Einwohner und Jahr

(2)  Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

V = 101,09 * m * ( 1,1716 * (z / z0) – 0,1716 )
Dabei bedeuten:

·         V:  Vergütung in Euro

·         m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

·         z:  Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

·         z0:  Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat April 2016.

(3)  Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:

a.    Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer

b.    Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer

c.    Zusätzlich zu a. und b.: alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.

(4)  Die Gebühren nach § 1 Nr. 3 (Deponieabfälle) betragen für:

1.    Asbesthaltige Abfälle                                                   134,53 Euro / Mg

2.    Mineralische Dämmstoffe                                             356,12 Euro / Mg

3.    Sonstige Deponieabfälle                                                58,28 Euro / Mg

4.    Für die Benutzung des Sicherstellungsplatzes auf der Deponie Neuss-Grefrath wird pro abgestellten Container für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 60,00 € erhoben.

5.    Bei Anlieferungen ohne ausreichenden Ladungsschutz wird ein zusätzliches Entgelt von 15,00 €/Anlieferung erhoben.

6.    Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.

7.    Für Anlieferungen, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von den Nrn. 1-3 die folgenden pauschalen Entgelte erhoben:

·         für asbesthaltige Abfälle und sonstige Deponieabfälle: 15,00 € je Anlieferung,

·         für Dämmstoffe: 40,00 €/Anlieferung

(5)  Bei einer Bemessung der Gebühren in €/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres verwendet.

§ 3      Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger

Gebührenschuldner oder Vergütungsgläubiger sind:

1.    im Fall des § 1 Nr. 1: die kreisangehörigen Städte und Gemeinden,

2.    im Fall des § 1 Nr. 2: der Anlieferer,

3.    im Fall des § 1 Nr. 3: der Anlieferer und der Abfallerzeuger gesamtschuldnerisch.

 

§ 4      Entstehung

Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle durch den Rhein-Kreis Neuss oder dessen beauftragte Dritte.

 

§ 5      Fälligkeit

(1)         Im Fall des § 1 Nr. 1 erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)         Im Fall des § 1 Nr. 2 ist die Gebühr sofort in bar an der Kasse der Kleinanlieferstelle zu entrichten.

(3)         Im Fall des § 1 Nr. 3 ist die Gebühr sofort in bar oder EC-Cash an der Kasse der Abfallentsorgungsanlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Anlieferer, soweit sie vom Rhein-Kreis Neuss als Daueranlieferer anerkannt worden sind. Für Daueranlieferer erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer sind:

·         Die Vorlage einer Einzugsermächtigung,

·         Eine positive Bonitätsprüfung,

·         die schriftliche Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss.

§ 4      In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils


Aufgrund des §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

 

§ 1
Entgeltpflicht

(1). Für die Inanspruchnahme des Gewerbeschadstoffmobils werden Entgelte erhoben.

(2). Entgeltpflichtig sind die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils.

(3). Die Entgeltschuld für die Anfahrtspauschale entsteht mit der Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils an der Abholadresse. Die Entgeltschuld für die Entsorgung der Abfälle entsteht mit deren Übernahme.

(4). Die Entgelterhebung erfolgt im Nachhinein durch Rechnung.

 

§ 2

Entgelte, Nutzungsbedingungen

 

(1)  Entgelte

Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt   
26,00 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten            6,50 €/10 Minuten

Metallemballagen mit Reststoffen                               0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen                          0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände                                    4,95 €/kg
Säuren                                                                   0,43 €/kg
Laugen                                                                  0,43 €/kg
Fotochemikalien                                                      0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel                                                 0,85 €/kg
Altmedikamente                                                      0,28 €/kg
Altöl                                                                      0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle                                                0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren                                            1,05 €/kg
Lösungsmittel                                                         0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben                                                    0,43 €/kg
Dispersionsfarben                                                    0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.)                             1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.)                          1,05 €/kg
Spraydosen                                                            0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle                            1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
   Größe 1, 30-Liter-Behälter                                      3,00 €/Behälter
   Größe 2, 50-Liter-Behälter                                      3,90 €/Behälter

(2)  Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.

(3)  Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.12.1996 außer Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig