Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde empfiehlt dem Kreistag, der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch im Verfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW nicht zu widersprechen.


Protokoll:

Herr Lörner erläuterte die Planung der Stadt Meerbusch unter Verweis auf die Verwaltungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt.

Die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasse alle ehemaligen Gärtnereien im Stadtgebiet Meerbusch, die sich zu Gartencentern im Sinne von großflächigen Einzelhandelsbetrieben geändert hätten. Hier bestehe die Notwendigkeit, diese planerisch abzusichern um auch deren Entwicklung hinsichtlich der Verkaufsflächen von Seiten der Stadt steuern zu können. Hierzu würden die Gartencenter im Flächennutzungsplan als Sondergebiete dargestellt und im Einzelfall später über Bebauungspläne verbindlich festgesetzt.

Das Gartencenter Schubert in Strümp liege im Landschaftsschutzgebiet. Bei Festsetzung eines Sondergebietes im Bebauungsplan könne sich der Landschaftsplan nicht mehr auf diese Fläche erstrecken. Die Stadt habe daher eine positive Entscheidung des Rhein-Kreises Neuss zur entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt. Es handele sich hier um die Flächen der Gebäude, der Gewächshäuser, des Parkplatzes, der Freiverkaufsflächen und der Lagerflächen, ausschließlich der heutigen Bestandsflächen. Die landschaftsbildprägenden Baumreihen entlang des Dammes zur Autobahn verbleiben im Landschaftsschutzgebiet.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Arndt, ob diese Änderung zwingend sei, antwortete Herr Lörner, dass solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach der Baunutzungsverordnung nur in Kern- oder Sondergebieten festgesetzt werden könnten. Die Ausweisung als Sondergebiet sei notwendig, um diesem Betrieb eine bestimmte Verkaufsfläche als Obergrenze zuweisen zu können.

 

Beiratsmitglied Arndt stellte fest, dass man offenbar hier in der Vergangenheit der Entwicklung tatenlos zugesehen habe. Sie fragte, ob es noch weitere Fälle dieser Art gebe.

 

Herr Lörner erläuterte, dass die Betriebe aus Gartenbaubetrieben entstanden seien. Hier sei schnell eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm erreicht, also die Grenze zur Großflächigkeit. Die Stadt habe in einigen Fällen von Erweiterungswünschen festgestellt, dass auch Probleme mit Nebensortimenten zu erwarten seien. Um dies beherrschen zu können, beabsichtige man eine Steuerung. Dies sei keine Fehlentwicklung, sondern diene dazu, zukünftige Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es gebe noch weitere Fälle; diese lägen aber nicht in Schutzgebieten.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Friedrich, ob man die Zulassung auf die Firma Schubert beschränken könne und das Gebiet bei Betriebsaufgabe wieder in das Landschaftsschutzgebiet zurückfalle, antwortete Herr Lörner, dass es sich derzeit um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele, für das bei Betriebsaufgabe eine Rückbauverpflichtung bestehe. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet sei so lange wirksam, wie die Flächen nicht in einem Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzt würden. In dem Bebauungsplan werde aber geregelt, welche Art von Betreib dort überhaupt zulässig sei. Bereits im Flächennutzungsplan werde festgelegt, dass es sich um ein Gartencenter handeln müsse.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei 4 Stimmenthaltungen.