Beschluss:

Der Kreisausschuss nimmt den Bericht zur Flüchtlingssituation zur Kenntnis.


Protokoll:

Kreistagsabgeordnete Susanne Stephan-Gellrich erkundigte sich, wie sich die grundsätzliche Situation der Schulabschlüsse bei Flüchtlingen in allen Berufsbildungszentren im Rhein-Kreis Neuss darstelle und ob es möglich sei, dass Flüchtlinge mindestens einen Hauptschulabschluss erreichen könnten.

Anmerkung der Verwaltung:

Im BBZ Grevenbroich erreichten 7 Flüchtlinge ihren Schulabschluss. Weitere Zahlen zu den erfolgten und voraussichtlichen Schulabschlüssen hat das KI weder im Bereich Sek I noch Im Bereich Weiterbildungskolleg Theodor Schwann. Eine solche Erhebung wurde vom KI bisher nicht durchgeführt, da sie zurzeit nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren wäre und hier der Aufwand die Mittel übersteigt.

Hierfür müsste mit jeder einzelnen Schule Kontakt aufgenommen werden und die Bildungslaufbahn jedes einzelnen Schülers erfragt werden, in der Hoffnung, dass die Schulen eine Veränderung der Beschulung überhaupt ausreichend dokumentieren. Erfahrungsgemäß handhaben die Schulen dies sehr unterschiedlich bis gar nicht.

Zu den Prüfungen und Zeugnissen sagt der beigefügte Erlass (siehe Anlage) Folgendes aus:

4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte.

Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten.

4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. § 23 APO-BK Anlage A und - bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes ( W 23.13 zu § 23 APO-BK Anlage A) - eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges.

4.3 Bei der Beurteilung der Leistungen sollen sprachlich bedingteErschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden, soweit die jeweils anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung es zulässt.