Sitzung: 17.05.2017 Kreisausschuss
Vorlage: II/2084/XVI/2017
Beschluss:
Der Kreisausschuss nimmt den Bericht zur Flüchtlingssituation zur Kenntnis.
Protokoll:
Kreistagsabgeordnete Susanne Stephan-Gellrich erkundigte sich, wie sich die grundsätzliche Situation der Schulabschlüsse bei Flüchtlingen in allen Berufsbildungszentren im Rhein-Kreis Neuss darstelle und ob es möglich sei, dass Flüchtlinge mindestens einen Hauptschulabschluss erreichen könnten.
Anmerkung der Verwaltung:
Im BBZ Grevenbroich
erreichten 7 Flüchtlinge ihren Schulabschluss. Weitere Zahlen zu den erfolgten
und voraussichtlichen Schulabschlüssen hat das KI weder im Bereich Sek I noch
Im Bereich Weiterbildungskolleg Theodor Schwann. Eine solche Erhebung wurde vom
KI bisher nicht durchgeführt, da sie zurzeit nur mit erheblichem Aufwand zu
realisieren wäre und hier der Aufwand die Mittel übersteigt.
Hierfür müsste mit
jeder einzelnen Schule Kontakt aufgenommen werden und die Bildungslaufbahn
jedes einzelnen Schülers erfragt werden, in der Hoffnung, dass die Schulen eine
Veränderung der Beschulung überhaupt ausreichend dokumentieren. Erfahrungsgemäß
handhaben die Schulen dies sehr unterschiedlich bis gar nicht.
Zu den Prüfungen und
Zeugnissen sagt der beigefügte Erlass (siehe Anlage) Folgendes aus:
4.1 Neu zugewanderte
Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon
erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte.
Diese können für die
Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten.
4.2 Schülerinnen und
Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis
gem. § 23 APO-BK Anlage A und - bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen
Feststellung des Leistungsstandes ( W 23.13 zu § 23 APO-BK Anlage A) - eine
Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden
Bildungsganges.
4.3 Bei der
Beurteilung der Leistungen sollen sprachlich bedingteErschwernisse des Lernens
angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden, soweit die jeweils
anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung es zulässt.