Beschluss:

Der Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz empfahl dem Kreistag einstimmig, die als Anlage beigefügte Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss zu beschließen.

 

Satzung

 

für den Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss vom 01.07.2009

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 14, 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (SGV NRW 215) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am       folgende Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss beschlossen:

 

 

§ 1 Einsatz von Krankenkraftwagen und Notärzten

 

(1)     Der Rhein-Kreis Neuss unterhält in Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) in seinem Kreisgebiet, mit Ausnahme des Gebietes der Städte Neuss und Dormagen, Rettungswachen.

(2)     In diesen Rettungswachen werden  Krankenkraftwagen (Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge) sowie Personal zur Beförderung von Patienten (Notfallpatienten, Kranke, Verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen) und Notärztinnen und Notärzte bereitgehalten.

(3)     Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (§ 2 Abs. 3 RettG NRW) haben bei der Beförderung bzw. Betreuung Vorrang.

(4)     Das Mitfahren von Begleitpersonen ist bei vorhandenem Platz gestattet. Außerdem dürfen Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Sanitätspersonal und aus dienstlichen Gründen Angehörige der Polizei und des Ordnungsamtes an dem Krankentransport teilnehmen.

(5)     Außer Kranken und den nach Abs. 4 aufgeführten Personen dürfen weitere Personen nicht mit dem Krankenkraftwagen befördert werden. Geisteskranke, geistesschwache und suchtkranke Personen dürfen nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts, der Polizeibehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder auf ärztliche Anordnung und nur dann befördert werden, wenn für ausreichenden Schutz des Fahrpersonals gesorgt ist. Die Erfordernisse des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999 (SGV NRW 2128) bleiben unberührt.

(6)     In einem Krankenkraftwagen dürfen mehrere Kranke gleichzeitig befördert werden, soweit dies notwendig sowie im Rahmen eines sachgerechten Transportes möglich ist und keine Ansteckungsgefahr besteht.

(7)     Der Rhein-Kreis Neuss ist in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 RettG NRW Träger einer Leitstelle für den Rettungsdienst, die nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (SGV NRW 213) mit der Leitstelle für den Feuerschutz zusammenzufassen ist.

§ 2 Gebühren

 

Für die Benutzung, Fahrten und Wartezeiten eines Krankenkraftwagens des Rhein-Kreises Neuss sowie für das Tätigwerden eines Notarztes/einer Notärztin des Rhein-Kreises Neuss werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Fehleinsätze werden als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation aufgenommen. Ein Anspruch auf Wartezeit besteht nicht.

 

 

§ 3 Gebührenschuldner und Fälligkeit

Gebührenschuldner ist der Benutzer eines Krankenkraftwagens bzw. der von einem Notarzt/einer Notärztin betreute. Bei missbräuchlicher Alarmierung eines Krankenkraftwagens bzw. eines Notarztes/einer Notärztin schuldet der Veranlasser die Gebühr. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse kann die Abrechnung der Gebühren, sofern die Notwendigkeit des Transportes ärztlich bescheinigt ist, mit dem Versicherungsträger erfolgen.


§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Gleichzeitig verliert an diesem Tage die bisher geltende Satzung vom 01.01.2007 ihre Gültigkeit.

 

 

 

Neuss, den      

Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss

 

 

 

Dieter Patt

 

 


Gebührentarif

für den Rettungsdienst des Rhein – Kreises  Neuss

 

 

1.                 Gebühren für die Benutzung von und Fahrten mit Krankenkraftwagen

 

1.1               RETTUNGSWAGEN
1.1.1            Grundgebühr für die Benutzung je Patient/-in                          270,00 Euro
1.1.2            Fahrtkostengebühr für jeden Kilometer Fahrstrecke
                   bei Transporten über 50 km; die Gebühr wird ab dem
                   ersten Kilometer berechnet                                                    6,00 Euro

 

 

1.2               KRANKENTRANSPORTWAGEN
1.2.1            Grundgebühr für die Benutzung je Patient/-in                          102,00 Euro
1.2.2            Fahrkostengebühr für jeden Kilometer Fahrtstrecke
                   bei Transporten über 50 km; die Gebühr wird ab dem
                   ersten Kilometer berechnet                                                    5,00 Euro

1.3               Bei Beförderung mehrerer Patientinnen und
                   Patienten in einem Krankenkraftwagen wird die
                   anfallende Fahrtkostengebühr nur anteilig erhoben.

 

2.                 Gebühren für das Tätigwerden einer NOTÄRZTIN
                   bzw. eines NOTARZTES des Rhein-Kreises Neuss
                   Notarztgebühr je Patient / -in                                              330,00 Euro

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

 

Hinweis:

 

Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltende gemacht werden, es sei denn

-       eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

-       die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

-       der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

-       der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Neuss,      

 

Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss

 

 

 

Dieter Patt


Protokoll:

Herr Klein legte die Notwendigkeit der Gebührenänderung dar. Über die ab dem 01.07.2009 geltenden Gebühren sei mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften das gesetzlich geforderte Einvernehmen erzielt worden.

Kreisdirektor Petrauschke zeigte sich erfreut, dass auch unter schwierigen Gesamtwirtschaftlichen Bedingungen eine Gebührensenkung im Gesundheitssystem möglich sei. Das verantwortungsvolle Handeln aller am Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss Beteiligten zeige eine positive Wirkung.