Protokoll:

Kreistagsabgeordneter Carsten Thiel erläuterte den Antrag.

 

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke verwies auf folgende Ausführungen der Verwaltung:

 

Der RKN ist zur Klageerhebung befugt, wenn er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die o.g. Planfeststellung möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei bedarf es eines substantiierten Vortrages des Kreises, wonach die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich erscheint.

 

Eigene Rechte des Kreises, auf die sich eine verwaltungsgerichtliche Klage stützen lässt, können entweder aus der Stellung der Gemeinde als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin oder aus dem in Art. 28 II 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Selbstverwaltung resultieren. Zwar ist das Eigentum des Kreises vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst, jedoch verfügt der Kreis als Grundstückeigentümer über eine einfachrechtliche Position, worauf er sich grundsätzlich berufen kann.

 

Obwohl die o. g. Höchstspannungsfreileitung auch über Grundstücke des Kreises verläuft, ist eine Verletzung von subj. Rechten – hier: zivilrechtliche Eigentümerposition- hier nicht erkennbar. Die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens berühren zunächst nur die Interessensphäre, nicht aber die zivilrechtliche Eigentümerposition. Darüber hinaus wurde im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf diese Problematik bereits hingewiesen und als unerheblich betrachtet, da es sich bei den Grundstücken um keine bebauten/bebaubaren Grundstücke handelt.

 

Auch eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, hier in Form der Planungshoheit, ist nicht ersichtlich. Dies käme nur dann in Betracht, wenn das o. g. Vorhaben eine hinreichend konkreten baurechtlichen Planung des Kreises nachhaltig stört. Das allgemeine Interesse des Kreises, sein Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung frei zu halten, reicht demgegenüber nicht aus. Im Übrigen wäre der Kreis im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO verpflichtet, detailliert darzulegen, welche planerischen Aktivitäten er entfaltet, wie weit diese jeweils gediehen sind und inwiefern sie durch das Fachplanungsvorhaben beeinträchtigt bzw. gestört werden.

 

Für die Verletzung derartiger Rechte gibt es aber keine Anhaltspunkte.