Sitzung: 26.06.2018 Kreistag
Vorlage: 010/2761/XVI/2018
Protokoll:
Kreistagsabgeordneter Carsten Thiel erläuterte den Antrag.
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke verwies auf folgende Ausführungen der Verwaltung:
Der RKN ist zur Klageerhebung befugt, wenn
er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die o.g. Planfeststellung
möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
Hierbei bedarf es eines substantiierten Vortrages des Kreises, wonach die
Verletzung eigener Rechte zumindest möglich erscheint.
Eigene Rechte des Kreises, auf die sich
eine verwaltungsgerichtliche Klage stützen lässt, können entweder aus der
Stellung der Gemeinde als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin oder aus dem
in Art. 28 II 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Selbstverwaltung
resultieren. Zwar ist das Eigentum des Kreises vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
nicht erfasst, jedoch verfügt der Kreis als Grundstückeigentümer über eine
einfachrechtliche Position, worauf er sich grundsätzlich berufen kann.
Obwohl die o. g. Höchstspannungsfreileitung
auch über Grundstücke des Kreises verläuft, ist eine Verletzung von subj.
Rechten – hier: zivilrechtliche Eigentümerposition- hier nicht erkennbar. Die
tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens berühren zunächst nur die
Interessensphäre, nicht aber die zivilrechtliche Eigentümerposition. Darüber
hinaus wurde im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf
diese Problematik bereits hingewiesen und als unerheblich betrachtet, da es
sich bei den Grundstücken um keine bebauten/bebaubaren Grundstücke handelt.
Auch eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie, hier in Form der Planungshoheit, ist nicht
ersichtlich. Dies käme nur dann in Betracht, wenn das o. g. Vorhaben eine
hinreichend konkreten baurechtlichen Planung des Kreises nachhaltig stört. Das
allgemeine Interesse des Kreises, sein Gebiet von einem Vorhaben der
Fachplanung frei zu halten, reicht demgegenüber nicht aus. Im Übrigen wäre der Kreis
im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO verpflichtet, detailliert darzulegen, welche
planerischen Aktivitäten er entfaltet, wie weit diese jeweils gediehen sind und
inwiefern sie durch das Fachplanungsvorhaben beeinträchtigt bzw. gestört
werden.
Für die Verletzung derartiger Rechte gibt
es aber keine Anhaltspunkte.