Beschluss:

Der Kreistag beschließt:

 

Zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung

von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur

Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

 

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 18.12.2018 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

 

§ 2 Abs. 1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

1. Haus- und Sperrmüll                  158,78 Euro / Mg

2. kompostierbare Abfälle             70,00 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

 

1. Asbesthaltige Abfälle                 115,38 Euro / Mg

2. Mineralische Dämmstoffe           288,20 Euro / Mg

3. Sonstige Deponieabfälle            45,50 Euro / Mg

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig