Protokoll:

Kreistagsabgeordnete Stein-Ulrich stellte die Vorteile, die ihre Fraktion in der Sodexo-Karte sehe, heraus. Sie habe mit der Firma Sodexo sowie der Stadt Hamm gesprochen und sehe in der Einführung der Karte nur Vorteile.

 

Kreisdirektor Brügge verwies auf die Vorlage der Verwaltung und den Hinweis, dass die Verwaltung bereits Möglichkeiten für weitere Vereinfachungen und Digitalisierung prüfe.

 

Da nun aber im Vortrag von Frau Stein-Ulrich explizit auf die Einführung der Sodexo-Karte gedrängt würde, stellte er klar, dass der im Antrag dargestellte Vorschlag zur Kostendeckung in dieser Form nicht zulässig sei. Ebenfalls unzulässig sei, per Ausschuss-Beschluss ohne Ausschreibung den Marktführer mit der Einführung der Bildungskarte zu beauftragen.

 

Man habe sich in der kurzen Zeit seit Antragstellung sehr intensiv mit dem Antrag beschäftigt. Eine vollständige Prüfung, insbesondere verschiedener rechtlicher und technischer Fragen sei aber nicht möglich gewesen.

 

Er ergänzte, dass man die im Antrag enthaltenen Vorwürfe, man würde die Inanspruchnahme des Bildungspaketes nicht ausreichend vorantreiben, als sehr unfair empfunden habe.

 

Kreistagsabgeordnete Stein-Ulrich stellte klar, dass die Sodexo-Karte nur als Beispiel dienen sollte. Durch den Antrag wollte man die Arbeit in Sachen Bildungspaket, die im Kreis bereits geleistet würde, nicht in Frage stellen.

 

Kreistagsabgeordneter Cöllen erläuterte seine juristischen Bedenken bezüglich der Antragsformulierung. Kreistagsabgeordneter Rosellen schloss sich den Ausführungen von Herrn Cöllen an.

 

Kreisdirektor Brügge fragte, ob die Kreistagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf eine Beschlussfassung entsprechend des Antrages bestehen würden oder ob die in der Vorlage getroffene  Aussage der Verwaltung „Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Rhein-Kreis Neuss dabei ist, die Digitalisierung auch im Bereich der BuT-Leistungen aktiv nach vorne zu treiben“, ausreichend sei.

 

Kreistagsabgeordnete Stein-Ulrich bestätigte, dass diese Aussage genüge. Eine darüber hinaus gehende Beschlussfassung sei nicht erforderlich.