Beschluss:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung der vom Bebauungsplan OE 10 „Deelen Ost“ der Gemeinde Rommerskirchen geplanten Erschließungsanlagen im Landschaftsschutzgebietes (LSG) 6.2.2.4 „Köttelbachtal“ nach dem Landschaftsplan VI.

 


Protokoll:

Herr Lörner zeigte anhand des Kartenmaterials der Sitzungsvorlage noch einmal die Lage auf. Es handle sich in diesem Fall um ein Befreiungsverfahren. Die Erschließung des Gebietes erfolge über eine Straße, die am Rand des Landschaftsschutzgebietes liege. Der Wendehammer rage ebenso wie die Versickerungsmulde in das Landschafsschutzgebiet hinein. So würden für die Versickerungsmulde ca. 250 m² im Landschaftsschutzgebiet in Anspruch genommen werden und für die Straßenflächen 60 m² versiegelt werden. Die Versickerungsmulde fiele später nicht mehr sonderlich auf, da diese zwar als muldenförmige Erscheinung verbliebe aber auch als Dauergrünland eingesät würde. Das Baugebiet mit Erschließungsstraße werde durch eine Ortsrandeingrünung in die Landschaft eingefügt.

 

Herr Bolz wunderte sich über die Festsetzung als Mischgebiet. Er fragte, ob dies vor dem Hintergrund der Nutzbarkeit der Grundstücke am Ortsrand Sinn mache. Schließlich könne in Mischgebieten auch gewerbliche Nutzung zugelassen werden und nicht nur die beabsichtigte Wohnbaunutzung. Herr Lörner erläuterte, dass Wohngebiete höhere Schutzansprüche bezüglich Immissionen hätten. Dies hätte zur Folge, dass den Landwirten im Ort die Ausübung ihrer Tätigkeit erschwert werden würde, da sie Ansprüchen der Bürger ausgesetzt werden würden, die sie nicht erfüllen könnten. Letztlich würden die Landwirte dadurch in ihrer Bewirtschaftung eingeschränkt werden.

 

Herr Klauth stellte die Beschlussempfehlung zur Abstimmung.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.