Protokoll:

Kreisdirektor Brügge verwies auf die umfangreiche Vorlage der Verwaltung.

Er fasste zusammen, dass in Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention durch das BTHG zahlreiche inhaltliche und systemische Änderung für die Menschen mit Behinderungen bezüglich ihrer Leistungsansprüche umgesetzt würden.

Zahlreiche Änderungen werden ab dem 01.01.2020 in Kraft treten.

Ab dann erfolge die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung bezüglich ihrer Ansprüche nach dem SGB XII. Diese sogenannten existenzsichernden Leistungen seien dann auch für Menschen mit Behinderung beim örtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen.

Fachleistungen, die ein Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern sollen, seien dann nicht mehr Bestandteil des SGB XII sondern alleine im SGB IX verankert.

Hier ist für Kinder bis zum Schuleintritt grds. der Landschaftsverband zuständig, während der Schulzeit sind dann die Kreise und kreisfreien Städte, und mit Beendigung der Schulzeit dann wieder der Landschaftsverband zuständig.

Für die Kinder bis zum Schuleingangsalter hat der Landschaftsverband per Delegationssatzung festgelegt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die  Bestandsfälle bis Ende  2021 weiter bearbeiten sollen.

Dies führte dazu, dass der Rhein-Kreis Neuss die Aufgabenwahrnehmung  für diese Fälle aus Neuss weiter delegiert hat auf die Stadt Neuss. Diese war hier bislang auch aufgrund der entsprechenden Delegation zuständig.

 

Er führte weiter aus, dass es für die Menschen, welche in stationären Wohnformen leben nun einen erheblichen Paradigmenwechsel geben werde. 

Diese haben bislang alle Hilfen aus einer Hand über den Landschaftsverband erhalten. Zukünftig werden diese Menschen nur ihre Fachleistungen vom Landschaftsverband erhalten. Für die existenzsichernden Leistungen seien die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Beim Rhein-Kreis Neuss sei diese Aufgabe bekanntlich auf die Städte und die Gemeinde delegiert.

Dies führe zu erheblichen Umstellungen. So müssen z.B. die Träger der besonderen Wohnformen künftig ihre Wohnkosten darstellen. Bei den Wohnkosten müsse zudem zwischen Wohnflächen und Fachleistungsflächen unterschieden werden.

 

Beim Landschaftsverband habe es zur Vorbereitung der Umstellungen verschiedene Arbeitsgruppen gegeben, in denen der Rhein-Kreis Neuss sich intensiv eingebracht hat. Man versuche, den Umstellungsprozess für die betroffenen Menschen einfach zu gestalten. Die Bewohner besonderer Wohnformen und Träger derselben wurden und werden über das Verfahren informiert.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter im Rhein-Kreis Neuss werden zudem vom Rhein-Kreis Neuss geschult.

Kreisdirektor Brügge wies darauf hin, dass es sich bei der Umstellung um einen ähnlichen Paradigmenwechsel handele wie seinerzeit bei der Umstellung von BSH auf das SGB II. Bei diesem Umstellungsprozess könne es naturgemäß zu Schwierigkeiten auf allen Seiten kommen.

Alle Beteiligten arbeiten aber engagiert daran, diese Probleme zu lösen.

Er machte abschließend noch auf die in der Vorlage dargestellten Mietwerte aufmerksam, welche nach einem vorgegebenen Verfahren ermittelt worden seien.

 

Kreistagsabgeordneter Ramakers bedankte sich für die Vorlage und das Engagement der Verwaltung und sah die entsprechende Beschlussfassung für die Delegationssatzungen als erforderlich an.

 

Kreistagsabgeordneter Bartsch fragte, ob die ermittelten Mietobergrenzen für die besonderen Wohnformen auskömmlich seien und ob die Gemeinde am Wohnort oder am Herkunftsort für das Antragsverfahren zuständig sei und er bat weiterhin um Auskunft zu den in der Vorlage angesprochenen regionalen Kooperationsvereinbarungen.

 

Kreisdirektor Brügge erläuterte, dass die Anbieter der besonderen Wohnformen derzeit in der Ermittlung der Mietkosten seien und hier noch keine Rückmeldungen oder Stellungnahmen zur Höhe der ermittelten Mietobergrenzen vorliegen würden. Diese stellen eine 100 %- Marke dar. Erstattungsfähig über den kommunalen Träger seien aber unter bestimmte Voraussetzungen bis zu 125 %.
Sollte die Wohnkosten über dieser 125%- Wert liegen und dies auf besondere fachleistungsbedingte Ausstattungsmerkmale der Einrichtung zurückzuführen sein, so sei eine entsprechende weitergehende Erstattung über den Landschaftsverband als Fachleistungen vorgesehen. D.h., dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine vollumfängliche Erstattung der Mietkosten erfolgt. 

Zuständig für den Antrag auf existenzsichernde Leistungen sei das Sozialamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, d.h. der Wohnort vor Aufnahme in die Einrichtung bzw. besondere Wohnform.

 

Ausschussmitglied Kresse bat die örtlichen Kompetenzen bzw. das Wissen um die Besonderheiten des regionalen Sozialraumes in die Kooperationsvereinbarungen einzubringen. 

 

Kreisdirektor Brügge erklärte, dass die Kooperationsvereinbarung noch gemeinsam mit dem Landschaftsverband erarbeitet werden müsse. Er selbst sei überzeugt davon, dass im Rhein-Kreis Neuss sowohl über die Träger als auch trägerunabhängig eine Beratung der Betroffenen sichergestellt war und auch künftig sichergestellt gewesen wäre. Da der Landschaftsverband die Beratung nun aber selbst vornehmen werde, werde man zwar kritisch aber konstruktiv in die Erarbeitung der Kooperationsvereinbarung gehen.

 

Zum Abschluss des Tagesordnungspunktes wurde der Anschauungsfilm des Landschaftsverbandes zu der Umstellung ab dem 01.01.2010 gezeigt.

Der Film ist im Internet auf der Homepage des Landschaftsverbandes unter „BTHG-Umsetzung“ und „Trennung der Leistungen“ abrufbar. Der direkte Link lautet:  https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/berdasdezernat/bthg__fragen_und_antworten/trennung_der_leistungen/inhaltsseite_191.jsp#section-2368886