Beschluss:

Der Kreistag beschloss einstimmig folgende Änderungen der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:

 

Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW.S. 514), in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

(1)  § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Kreisausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Sofern der Kreistag nichts Gegenteiliges beschließt, vertreten sich die stellvertretenden Kreis­ausschussmitglieder einer Fraktion oder Gruppe fraktions- bzw. gruppenweise in der Reihenfolge der Liste, aus der sie gewählt wurden.

 

(2)  § 10 erhält folgende Fassung:

(1)  unverändert

(2)  Alle Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 8,00 EUR, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.

(3)  Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 16,00 EUR je Stunde.

(4)  Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein­kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, höchstens je­doch 16,00 EUR je Stunde. Sie wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.

(5)  Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten 8,00 EUR je Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Die Zahlung wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.

(6)  unverändert

 

(3)  § 16 erhält folgende Fassung:

Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats.
Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrats für die Dauer von acht Jahren wählen. Er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor.

 

§ 2

Diese Satzung tritt zum 21.10.2009 in Kraft.


Protokoll:

Auf Nachfrage der Kreistagsabgeordneten Susanne Stephan-Gellrich erklärte Kreisdirektor Hans-Jürgen Petrauschke, dass die neue Formulierung des § 16 Hautsatzung alternativ zu verstehen sei. Man habe danach die Möglichkeit die Laufbahnbeamten- oder die Kreisdirektorenlösung zu wählen.

 

Kreistagsabgeordneter Erhard Demmer fragte, ob man auf den zweiten Passus und damit die Funktion des Kreisdirektors verzichten könne.

 

Kreisdirektor Hans-Jürgen Petrauschke bestätigte, dass dies grundsätzlich möglich sei, man somit jedoch dem Kreistag diese Möglichkeit nehmen würde.

 

Kreistagsabgeordneter Dr. Gerd Ammermann wies darauf hin, dass diese Regelung das Wahlrecht in § 47 der Kreisordnung wieder spiegeln würde.

 

Kreistagsabgeordneter Rainer Thiel erklärte, dass er die Neufassung so verstehe, dass der Kreistag entscheide, welche Alternative gewählt wird.