Protokoll:

Dezernent Graul legte dar, dass gemäß § 12 des Rettungsgesetzes NRW vom 24.11.1992 in der zurzeit geltenden Fassung die Kreise Bedarfspläne für den Rettungs-dienst aufzustellen haben. In den Bedarfsplänen seien insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen.

 

Der Bedarfsplan sei kontinuierlich, spätestens alle 5 Jahre, zu aktualisieren. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan sei zum 25.03.2015 in Kraft getreten. Bedingt durch die Aufgaben des Kreisordnungsamtes im Rahmen der Corona-Lage konnte die Arbeit am Rettungsdienstbedarfsplan im Jahr 2020 nicht wie vorgesehen vorangetrieben werden.

 

Mit der Einbringung des Entwurfs in der heutigen Sitzung werde das förmliche Verfahren zur Abstimmung und Verabschiedung des Bedarfsplanes eingeleitet.

 

 

Herr Zellerhoff stellte im Rahmen einer Präsentation den aktuellen Stand der Bedarfs-planung vor. Die Präsentation ist der Niederschrift beigefügt.

 

Kreistagsmitglied Cöllen fragte nach den Erfahrungen im Hinblick auf den Einsatz privater Rettungsdienstdienstleister im Rhein-Kreis Neuss. Herr Zellerhoff führte aus, dass die gemachten Erfahrungen durchweg sehr positiv seien. Bezüglich eines rettungs-dienstlichen Mehrbedarfes an Einsatzmitteln müsse jedoch zunächst der Bedarf definiert werden, bevor über eine Abdeckung dessen verhandelt werden könne.

 

Ausschussmitglied Rock bat um Darlegung der Kriterien zur Festlegung der städtischen oder ländlichen Hilfefrist für einzelne Bereiche des Kreises. Herr Zellerhoff führte aus, dass für die Festlegung der Hilfsfrist für einen Bereich die Bevölkerungsanzahl und der hierzu in Relation stehenden hilfsfristrelevanten Einsätzen herangezogen werde, um objektive und einheitliche Kriterien zu schaffen. Die Konsequenz dieser Zuordnung habe dabei jedoch nicht nur finanzielle Auswirkungen. Vielmehr sei es das Ziel eine Planung zu schaffen, die unter realistischen Aspekten die tatsächlich zur Verfügung stehenden von Rettungsmittel berücksichtige. Hierbei liege das Hauptaugenmerk auf der tatsächlich vorhandenen Personalkapazität. Fachlich sei es beispielsweise wünschens-wert, den gesamten Rhein-Kreis Neuss nur mit Rettungswagen zu bestücken. Diese Planung werde sich jedoch niemals realisieren lassen und sei damit nicht zielführend.

 

Kreistagsmitglied Cöllen fragte nach dem Stand des Bedarfs einer zusätzlichen Rettungswagenstationierung im Neusser Süden. Herr Zellerhoff erläuterte, dass die entsprechenden Abstimmungsgespräche mit der Stadt Neuss noch anstehen würden, der-zeit anhand der Auswertung ein Bedarf aus Sicht der Kreisverwaltung nicht gegeben sei. Sofern die Gespräche mit der Stadt Neuss das Ergebnis haben sollten, dass von Seiten der Stadt ein zusätzlicher Rettungswagen im Neusser Süden als zwingend erforderlich angesehen werde, müsse in der Konsequenz aufgrund einschlägiger DIN-Vorgaben eine Rettungswache gebaut werden. Die bloße Stationierung eines Fahrzeuges reiche dann nicht aus. Die Stadt Neuss habe dann auch die entsprechenden Investitionen zu tragen.

 

Ausschussmitglied Schimanski erkundigt sich nach den Rahmenbedingungen eines NotfallKTW bzw. ob im Rendezvous System dieser mit den eingesetzten Notarztfahrzeugen arbeiten könne. Herr Zellerhoff erläutert, dass ein NotfallKTW personell geringere Qualifikationsvoraussetzungen habe (nach DIN sind minimal zwei Rettungssanitäter / Rettungssanitäterinnen erforderlich) und die Grauzone zwischen RTW und KTW abdecken könne, um eine Erstversorgung zu gewährleisten. Die Ausstattung solle so erfolgen, dass eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Komponenten möglich sei.

 

Ausschussmitglied Palmen erkundigte sich nach den Erfahrungen mit dem Leasing der Einsatzmittel. Herr Zellerhoff betonte, dass die Erfahrungen im Hinblick auf die einheitliche Ausstattung, die Reservegestellung und die Zusammenarbeit mit dem Leasinggeber positiv seien. Die Umstellung erfolge angepasst an die Abnutzung der Fahrzeuge jedoch erst nach und nach.

 

Landrat Petrauschke wies darauf hin, dass die Gespräche zur Erlangung des Einvernehmens mit der Stadt Neuss und der Stadt Dormagen noch zu führen seien und sich hieraus noch Anpassungen des Bedarfsplanes ergeben könnten.

 

Dezernent Graul ergänzte, dass mit den Verfahrensbeteiligten nach den gesetzlichen Vorgaben Einvernehmen erlangt werden solle. Sei dies nicht möglich, treffe die Bezirksregierung die erforderlichen Festlegungen.

 

Ausschussvorsitzende Kühl schloss den Tagesordnungspunkt mit der Feststellung, dass die Verwaltung das Verfahren zur Aufstellung und Festschreibung des Rettungs-dienstbedarfsplanes 2020 gemäß § 12 Rettungsgesetz NRW weiterführen solle.