Beschlussempfehlung:

  1. Gefördert werden Neu-, Um- und Anbau sowie Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes.
  2. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Feststellung des Bedarfs im Rahmen der Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem Kinderbildungsgesetz des Landes NRW
  3. Die Förderung des Jugendamtes beträgt bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
  4. Eine Förderung neben einer Investitionskostenförderung zum U6-Ausbau durch das Land ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der Träger ist verpflichtet die höchstmögliche Förderung beim Land zu beantragen und den vorgegebenen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
  5. Die Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre und bei Ersteinrichtungen 10 Jahre.
  6. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Gründstücken und die öffentliche Erschließung.
  7. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    1. Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
    2. Planungsunterlagen,
    3. Grundrisspläne,
    4. Kosten- und Finanzierungsplan.
  8. Verpflichtungen, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VGV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A sind anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten.
  9. Der Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 


Protokoll:

Der Kreisjugendhilfeausschuss fasste ohne Aussprache einstimmig den folgenden Beschluss: