Sitzung: 30.11.2021 Ausschuss für Soziales und Wohnen
Vorlage: 50/0930/XVII/2021
Protokoll:
Kreisdirektor
Brügge führte aus, dass das Ministerium für Schule und Bildung mit Erlass der Richtlinie
über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen –
524-6.08.01-162765 – vom 22. September 2021 eine Neuausrichtung der
Schulsozialarbeit vorgenommen habe. Schwerpunkt sei nicht mehr die Beratung hinsichtlich des Bildungs- und
Teilhabepakets, sondern die allgemeine Schulsozialarbeit. Auch auf Landesebene
habe ein Wechsel der Zuständigkeit vom MAGS ins Ministerium für Schule und
Bildung stattgefunden. Zusätzlich habe das Land den ursprünglichen Anteil an
der Förderung dieser Richtlinie von 60 % auf 80 % erhöht, wonach der kommunale
Finanzierungsanteil nur noch 20 % statt 40 % betrage.
Herr Landrat
Petrauschke entschied, dass es zielführender sei, die Zuständigkeit dieser
Förderrichtlinie analog zur Landesebene ebenfalls vom Sozialamt in das Schulamt
zu verlagern.
Ausschussmitglied
Bartsch pflichtete dem Wechsel der Zuständigkeit bei und erfragte den Sachstand
der Eigenregie der Schulsozialarbeit in einigen kreisangehörigen Kommunen.
Kreisdirektor
Brügge erläuterte, dass derzeit intensive Gespräche mit Herrn Lonnes als
zuständigen Dezernenten geführt werden. Der letzte Sachstand sei, dass man
überlege die Schulsozialarbeit in Eigenregie über das regionale
Bildungsnetzwerk abzuwickeln. Die Diskussionen seien aber nicht abschließend
geführt worden.
Ausschussmitglied
Stein-Ulrich erfragte, wie sich zukünftig die Beratung hinsichtlich der
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gestalte, da durch die Änderung
des Schwerpunktes der Förderrichtlinie Unterstützungsangebote wegfallen würden
und ob dazu ein Konzept erstellt würde.
Kreisdirektor
Brügge führte dazu aus, dass seitens des Kreises auf die
Beratungsnotwendigkeiten und -pflichten
des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss und der örtlichen Sozialämter hingewiesen
wurde. Zusätzlich erwarte man durch die Umstellung der Erbringungsform auf Geldleistung
eine höhere Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Hinzu komme,
dass der Globalantrag wesentliche Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes
enthalte und dementsprechend ein gewisser Automatismus entstehe. Gegebenenfalls
werde sich das Thema durch den Koalitionsvertrag im Hinblick auf die
Kindergrundsicherung relativieren.