Beschluss:

siehe Anlage „Beschlussprotokoll zu TOP 4: Kreishaushalt 2022 – Beratung über den Entwurf“

 


Protokoll:

Vor der Beratung über den Entwurf des Haushaltes 2022 wies Landrat Petrauschke darauf hin, dass der Jahresabschluss 2019 noch nicht beschlossen sei. In Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsprüfern und dem Rechnungsprüfungsamt sei beraten worden und man gehe davon aus, dass die im Entwurf 2019 vorgesehene Bewertung der Beteiligung an der Rheinland Klinikum GmbH um 16,5 Mio. EUR reduziert werden müsste. Dies werde im Kreistag im März oder im Juni 2022 zur Abstimmung gegeben.

Die 50 %-Beteiligung an der Rheinland Klinikum Neuss GmbH ändere sich nicht, lediglich die Bewertung dieser Beteiligung werde verändert.

 

Grundlage der Beratungen war der Entwurf des Haushaltes 2022 vom 15.12.2021 unter Einbeziehung des 1. Veränderungsnachweises vom 03.02.2022 und des 2. Veränderungsnachweises vom 03.03.2022 sowie die von den Kreistagsfraktionen schriftlich eingereichten Anträge.           

Zum Verfahren ist festzuhalten, dass der Vorsitzende die von den Fraktionen eingereichten Anträge, die von der Verwaltung den entsprechenden Produktbereichen / Produktgruppen / Produkten zugeordnet wurden (siehe Tischvorlagen zu TOP 4), einzeln zur Beratung aufrief.

Die in der Übersicht nicht gesondert aufgeführten Produktbereiche / Produktgruppen / Produkte wurden im Rahmen der Abstimmung über den Gesamthaushalt in die Entscheidung mit einbezogen und beschlossen.

Die Beschlussfassung bezieht sich auf die Sachkonten im Ergebnisplan. Die korrespondierenden Sachkonten im Finanzplan werden von der Verwaltung entsprechend fortgeschrieben. Dies gilt ebenso für die Finanzplanung 2023-2025.

Landrat Petrauschke fasste das Ergebnis der Beratungen über den Entwurf wie folgt zusammen:

-       der zusätzliche Aufwand als Folge der heutigen Beschlüsse beläuft sich auf insgesamt 1.476.172 EUR. Der nach Anrechnung der Gewinnausschüttung der Sparkasse i.H.v. 870.000 € verbleibende restliche Aufwand von 606.172 EUR wird zusätzlich der Ausgleichsrücklage entnommen. Die Verpflichtung des § 75 GO NRW zum Haushaltsausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Da dies der Fall ist, verbleibt es bei dem im Haushaltsentwurf einschließlich Veränderungsnachweise ermittelten Kreisumlage-Hebesatz von 32,0 v.H. Die Minderung der Ausgleichsrücklage beläuft sich auf 6.822.955 EUR.