Beschluss:

Der beschließt Kreistag folgende Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils:

 

Erste Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 30.03.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Entgelte

Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen

47,00

EUR/Anfahrt

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten

9,42

EUR/10 Min.

Metallemballagen mit Reststoffen

0,59

EUR/kg

Kunststoffemballagen mit Reststoffen

0,59

EUR/kg

quecksilberhaltige Rückstände

7,10

EUR/kg

Säuren

0,66

EUR/kg

Laugen

0,66

EUR/kg

Fotochemikalien

0,66

EUR/kg

Pflanzenschutzmittel

1,22

EUR/kg

Altmedikamente

0,39

EUR/kg

Altöl

0,61

EUR/kg

PCB-Kleinkondensatoren

1,51

EUR/kg

ölhaltige Mischabfälle

0,39

EUR/kg

Lösungsmittel

0,61

EUR/kg

Altlacke, Altfarben

0,61

EUR/kg

Dispersionsfarben

0,32

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (org.)

1,51

EUR/kg

Labor- und Chemikalienreste (anorg.)

1,51

EUR/kg

Spraydosen

1,36

EUR/kg

Nicht identifizierbare Problemabfälle

6,00

EUR/kg

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder vergleichbar

9,90

EUR/Behälter

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder vergleichbar

12,00

EUR/Behälter

 

§ 2

Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig