Protokoll:

1. Erkennungsdienstliche Behandlung in den Räumlichkeiten des Rhein-Kreis Neuss

 

Kreisdirektor Brügge stellte aktuelle Daten aus der Erkennungsdienstlichen Erfassung in der Zeit vom 09. Mai 2022 bis zum 21. Mai 2022 vor. Das Ministerium für Kinder, Familie, Frauen und Integration stellte fünf PIK-Stationen (Personalisierungs-Infrastruktur-Komponente) zur Verfügung.

1310 Personen wurden für die erkennungsdienstliche Behandlung in dem vorgenannten Zeitraum eingeplant, davon wurden 807 Personen angeschrieben, 503 Personen haben zur Regelung des Aufenthaltes elektronisch einen Termin gebucht. Dieser Personenkreis wurde vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung umgeleitet. 1033 Personen konnten erkennungsdienstlich behandelt werden.

 

Derzeit leben insgesamt 1240 erkennungsdienstlich behandelte geflüchtete Menschen aus der Ukraine im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss.

Im Verhältnis zu den im Rhein-Kreis Neuss lebenden geflüchteten Menschen (2104 Personen, Stand 25.05.2022) liegt die Erfüllungsquote bei der erkennungsdienstlichen Behandlung bei 58,93 %.

 

In der Zeit vom 31.05.2022 bis 03.06.2022 werden weitere geflüchtete Menschen in der

Erstaufnahmeeinrichtung Mönchengladbach registriert werden können. Pro Tag können maximal 150 Personen dort erkennungsdienstlich behandelt werden; insgesamt 600 Personen. Alle weiteren Personen werden im Regelgeschäft mit einer PIK-Station erfasst werden.

 

Kreisdirektor Brügge bedankte sich insbesondere bei er Ausländerbehörde und bei der IT-Abteilung für die schnelle Reaktion und Aufarbeitung des großen Arbeitsaufwandes.

 

2. Aufenthaltserlaubnisse

 

Bisher wurden 307 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und an die Antragsteller ausgehändigt, 297 Aufenthaltserlaubnisse wurden erteilt und liegen zur Aushändigung bei der Ausländerbehörde bereit.

 

3. Leistungsrecht

 

Kreisdirektor Brügge erläuterte den Arbeitsaufwand durch die juristische Weiterleitung der Menschen aus dem System des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in die Systeme des SGB II bzw. SGB XII. Außerdem erläuterte Kreisdirektor Brügge die finanziellen Belastungen für den Rhein-Kreis Neuss im SGB II. Für die KdU (Kosten der Unterkunft und Heizung) im SGB II erfolgt eine Bundesbeteiligung i. H. v.  62,8%, die verbleibenden Aufwendungen tragen die Städte, die Gemeinde und der Rhein-Kreis Neuss je zur Hälfte.

Die Aufwendungen im 3. Kapitel SGB XII trägt der Rhein-Kreis Neuss in voller Höhe; erste Schätzung belaufen sich ca. 140.000 € monatlich. Die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erfolgen in Bundesauftragsverwaltung. Die Krankenbehandlungskosten für das 3. und 4. Kapitel trägt der Rhein-Kreis Neuss, eine Hochrechnung auf Basis der Abrechnungswerte in 2021 können monatliche Aufwendungen i. H. v.  1 Mio. € je Quartal entstehen.

 

Für die Städte und die Gemeinden entstehen Verpflegungskosten z. B. 20 € je Tag und Person für die Personen welche in einer Sammelunterkunft untergebracht sind. Monatlich ergibt sich ein Durchschnittsbetrag von 600 € je Person, der für Ernährung enthaltene Betrag im Regelsatz beträgt ca. 160 €, daraus ergibt sich ein nicht refinanzierbarer Fehlbetrag i. H. v. 440 €.

 

Ausschussmitglied Bartsch bedankte sich bei der Ausschussvorsitzenden, dem Kreisdirektor, den Verwaltungsmitarbeitern und erkundigte sich nach der Unterbringungsmöglichkeit der geflüchteten Frauen und Kinder in Wohnungen.

Kreisdirektor Brügge berichtete, dass die Sozialdezernentin und -dezernenten intensiv daran arbeiten die Sammelunterkünfte zu räumen.

 

Des Weiteren wies Kreisdirektor Brügge auf die steigende Arbeitslosenquote hin, da die Menschen aus der Ukraine nun in dem System erfasst würden. Dies sei bei denn in naher Zukunft steigender Arbeitslosenquote zu beachten, aber kein Grund zur Beunruhigung.

Ausschussmitglied Stein-Ulrich erfragte nach der Möglichkeit einer Beschäftigung für eine Altenpflegehelferin, welche in der Ukraine das Renteneintrittsalter (Männer 60, Frauen 57,5 Jahre) erreicht habe, aber dennoch arbeiten möchte.

 

Kreisdirektor Brügge wies auf die gesetzliche Regelung im SGB II hin, wonach keine Person Leistungen erhalte, wenn sie eine Rente wegen Alters erhalte (§ 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Jedoch sei den Menschen freigestellt eine Beschäftigung auch über das Renteneintrittsalter hinaus nachzugehen, es sei zu beachten, dass ein Anspruch auf Markt und Integration nicht bestehe.

Ausschussmitglied Kühl erkundigte sich nach der Problembehandlung bei der Kontaktaufnahme des Jobcenters mit den Menschen aus der Ukraine, da viele privat Untergebrachte kein Namensschild auf dem Briefkasten angebracht hätten. Laut Ausführung des Kreisdirektors Brügge werde diese Herausforderung bereits gelebt. Um eine Zustellung zu gewährleisten, werde intensiv beworben, dass die Personen ein Namensschild anbringen oder ein c/o bei ihrer Adresse angeben sollen.